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Arbeitslosigkeit und die Private Krankenversicherung – PKV

Das Thema ist brandaktuell und dennoch ist bei der Suche im Netz nicht wirklich etwas Brauchbares zu finden.

Arbeitslosigkeit und die Private Krankenversicherung, aber auch die Frage: “Was passiert mit meiner Berufsunfähigkeitsversicherung?”

Die Arbeitslosigkeit kommt meist plötzlich und man muss sich schnell Gedanken machen was nun werden soll. Hier möchte ich Ihnen einige Hinweise geben, welche Sie unbedingt beachten sollten, da hier oft Ausschlussfristen greifen die einzuhalten sind.

Bei der Privaten Krankenversicherung ist zunächst die Frage zu stellen, wie lange Sie schon in der PKV versichert sind. Die Regelung dazu finden wir im Sozialgesetzbuch V, der passende Paragraph ist der §5. Dieser regelt die Versicherungspflicht wie folgt:

Versicherungspflichtig sind (…) (2) Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit (§ 144 des Dritten Buches) oder ab Beginn des zweiten Monats wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 143 Abs. 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,

Aber wer meinen Blog bereits länger liest kennt das ja, keine Regel ohne Ausnahme und dazu müssten wir den §8 anschauen. Denn hier gibt es eine Befreiungsmöglichkeit für bestimmte Gruppen von Privatversicherten.

(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird (…)

(1a) durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,

und weiter wird im gleichen Paragraphen die Frist geregelt und festgeschrieben, dass die Befreiung unwiderruflich ist. Gerade letzteres führt immer wieder zu Verwirrungen und Fragen. Die Befreiung ist eben nur für den Grund (Arbeitslosigkeit) ausgesprochen und auch nur für diesen unwiderruflich. Werden Sie aus einem anderen Grund versicherungspflichtig so können Sie sich hier neu entscheiden.

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.
Damit wäre geklärt ob ich in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren muss und wie dieses abläuft. Die Private Krankenversicherung ist unter diesen Umständen und bei rechtzeitiger Meldung verpflichtet, den Vertrag aufzuheben. Regelungen dazu sind in den Pragraphen 13 (3) der Musterbedingungen Kranhkeitskosten MN/KK festgeschrieben.  Ist dieses der Fall, so sollten Sie die Private Krankenversicherung nun ruhen lassen.

Einige Versicherer bieten dieses kostenfrei über einen bestimmten Zeitraum an. (Bsp. 36 Monate). Bei anderen müssen und sollten Sie Ihren Versicherungsschutz in eine so genannte Anwartschaft umstellen, denn nur so sichern Sie sich weitere Ansprüche. Ob eine Zusatzversicherung für den Zeitraum der GKV sinnvoll und gewünscht ist entscheiden Sie gemeinsam mit Ihrem Berater. Für alle die sich nun befreien lassen und einen Verbleib in der PKV vorziehen stellen sich jedoch nun weitere Fragen.

  •  Wer zahlt meine Beiträge und bekomme ich einen Zuschuss?
  • Muss ich meinen Tarif ändern oder bleibt alles wie gehabt?
Für die Beiträge gibt es eine einfache Lösung. Die Arbeitsagentur zahlt Ihnen gem. § 258 SGB V einen Zuschuss. Dieser ist jedoch begrenzt auf den Betrag, welcher hier in der GKV zu zahlen wäre und kann somit auch weniger als die 50% sein- mehr ist es in keinem Fall.

Ob der Tarif so bleiben soll oder Sie diesen anpassen (Höhe der Selbstbeteiligung, Reduzierung der Leistungen etc.) sollten Sie genau mit Ihren Ansprüchen und Ihrem Berater klären. Denn in der Regel ist es so, dass eine spätere Verbesserung der Leistungen/ Rückkehr in den alten, besseren Tarif nur mit einer zusätzlichen Gesundheitsprüfung möglich ist. Einige Versicherer bieten jedoch inzwischen Tarifwechselrechte (z. Bsp. Mannheimer, R+V) oder Optionen (Dt. Ring, Hallesche) um später die Leistungen verbessern zu können. (Aufzählung nur beispielhaft)

Wenn Sie all diese Punkte berücksichtigt haben, so sichern Sie sich auch während der Arbeitslosigkeit einen ädequaten Versicherungsschutz der bezahlbar bleibt.

Gleiches gilt aber auch bei der Absicherung bei Berufsunfähigkeit. Hier sollte darauf geachtet werden, dass der Versicherer bei einer Leistungsprüfung immer auf den Beruf vor Eintritt der Arbeitslosigkeit abstellt und Sie somit “in Ihrem Beruf berufsunfähig werden” und nicht als Arbeitsloser.

Für die Reduzierung der Beiträge gibt es hier durchaus Möglichkeiten. Diese reichen von Stundung über den so genannten Risikozwischenbeitrag oder ein Ruhen des Versicherungsschutzes. Welche Möglichkeiten für Sie konkret bestehen, hängt vom Vertrag und den Bedingungen ab. Mehr dazu in einem der folgenden Blogbeiträge.

Was bei Kurzarbeit passiert lesen Sie hier. (Autor UM)

4 Kommentare

  1. Ich war über 10 Jahre privat krankenversichert, wurde dann mit 49 Jahren arbeitslos. Nach eigenen intensivsten Bemühungen habe ich nach exakt 10 Monaten Arbeitslosigkeit wieder eine neue Stelle gefunden. Rutsch ich automatisch in die ges. KV, obwohl mein Gehalt über der Einkommensgrenze für die priv. KV liegt ?

    Wer kann da helfen ?

  2. Sehr geehrte Damen und Herren,

    ist ein Wechsel in die gesetzliche KK möglich, wenn die betreffende Person schon über 55 Jahr alt ist. Die Arbeitslosigkeit ist mit 24 Monaten gewährleistet.

    MfG
    Markus Scheurer

    • Hallo,

      Vers. Pflicht wird i.d.R. über 55 nicht mehr ausgelöst, daher ergibt sich auch durch eine Arbeitslosigkeit keine Rückkehr in die GKV.

      Grundlage: LINK

      “(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.”

  3. Guten Tag,

    ich bin seit ca. 23 Jahren in der PKV, über 55 und im Juli 2012 arbeitslos geworden. Zur Zeit zahlt die Bundesagentur entsprechend der gestzlichen einen Zuschuß. Was aber passiert, wenn ich im Juli 2014 gar kein Einkommen mehr habe, da die 24 Monate vorübersind. Harz 4 kommt offensichtlich nicht infrage, da mein Mann Einkommen erhält.Was bedeutet dies für mich bzgl. Versicherungsfreiheit?

    MfG

    Gabriele Reiter

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