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Arbeitgeberzuschuss 2013, steigende Beitragsbemessungsgrenze und auch die Versicherungspflichtgrenze steigt (mal wieder)

Update: Sie suchen die Zahlen für 2014? Bitte hier entlang –> Arbeitgeberzuschuss 2014, Beitragsbemessungsgrenze und JAEG

Update: Mehr zum AG Zuschuss für Kinder und mitversicherte Partner finden Sie im weiteren Beitrag “Arbeitgeberzuschuss für Kinder und Familienangehörige in der privaten Krankenversicherung (PKV)

Es sind für viele Arbeitnehmer wichtige Zahlen. Nicht nur Berufseinsteiger interessiert, ob diese in der gesetzlichen Krankenkasse bleiben müssen oder sich privat versichern dürfen, auch andere Arbeitnehmer warten gespannt auf die Zahlen. Auch Anfang 2013 werden sich diese Bezugsgrößen wieder ändern, auch diesmal bedeuten diese höhere Beiträge in der GKV. Doch schauen wir uns die -vorläufigen- Zahlen einmal an.

Beitragsbemessungsgrenze:

Diese “Zahl” bezeichnet die Höhe des Einkommens, bis zu der die Beitragspflicht für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung besteht. Einkünfte darüber werden nicht mehr mit einem Beitrag belegt. Im Jahr 2012 lag diese bei 45.900 EUR (3.825 EUR monatlich).

Für das Jahr 2013 ERHÖHT sich diese Grenze um 1.350 EUR jährlich auf 47.250 EUR (monatlich 3.937,50). Damit steigt diese um 2,94% im Vergleich zur Vorjahresgrenze. Dieses führt zu einer Erhöhung der Beiträge in der gesetzlichen Krankenkassen (GKV). Auch von 2011 zu 2012 gab es die gleiche absolute Erhöhung von 1.350 EUR.

Jahresarbeitentgeltgrenze (JAEG):

Die Versicherungspflichtgrenze (oder Jahresarbeitentgeltgrenze, kurz JAEG) bezeichnet die Einkommensgrenze, ab der sich ein Arbeitnehmer privat krankenversichern kann. Erst wenn das Jahreseinkommen den Betrag von (50.850 EUR in 2012) überschreitet, ist ein Verlassen der GKV und ein Eintritt in die Private Krankenversicherung (PKV) möglich. Diese Grenze steigt für das Jahr 2013 erneut um 1.350 EUR auf 52.200 EUR. Prozentual entspricht das einer Steigerung von 2,65%.

Aus den oben genannten Änderungen resultieren auch veränderte Größen für den Arbeitgeberzuschuss gem. §257 Sozialgesetzbuch V. Dieser Zuschuss bestimmt den maximalen Wert, den der Arbeitgeber bei privat Krankenversicherten Arbeitnehmern dazu bezahlt.

Arbeitgeberzuschuss zur Privaten Krankenversicherung 2013

Für das Jahr 2013 ergibt sich somit folgende Berechnung:

15,5% GKV Beitrragssatz, davon tragen Arbeitnehmer 7,3 + 0,9% und Arbeitgeber 7,3%

7,3% x 3.937,50 EUR = 287,44 EUR = AG Zuschuss zur Krankenversicherung 2013 (in 2012 waren es 279,23 EUR)

Dieses entspricht einem Mehrzuschuss von 8,21 EUR pro Monat oder einem jährlichen Mehrzuschuss von 98,52 EUR. Weiterhin ist dabei auch der neue Zuschuss zur Pflegepflichtversicherung zu beachten. Der Maximalzuschuss berechnet sich wie folgt:

2,05% Pflegevers. Beitragssatz, davon tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 1,025%

1,025% x 3.937,50 EUR = 40,36 EUR = AG Zuschuss zur Pflegepflichtversicherung 2013 (2012 waren es noch 37,29 EUR)

Beitragsanstieg in der gesetzlichen Krankenkasse:

Durch eine Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze ergeben sich auch höhere Beiträge in der gesetzlichen Krankenkasse. So ergab sich im Jahr 2011 ein Gesamt(höchst)beitrag von 675,13 EUR bei einem kinderlosen Versicherten, im Jahr 2012 steig die Mehrbelastung um weitere 10,60 EUR. Davon entfielen auf den Arbeitnehmeranteil mehr als die Hälfte, also 349,91 EUR (2011) und 360,51 EUR in 2012.

Im Jahr 2013 erhöht sich die Beitragsbelastung wie folgt:

Gesamtbetrag zur GKV:

Krankenversicherung: 3.937,50 EUR * 15,5% =610,31EUR

Pflegepflichtversicherung: 3.937,50 EUR * (2,05% + 0,25% (Kinderlose)) = 90,56 EUR

Davon zahlt der (kinderlose) Arbeitnehmer allein:

KV: 3.937,50 EUR * (7,3%+0,9%) = 322,88 EUR

Pflege: 3.937,50 EUR * (1,025% + 0,25%)= 50,20 EUR

GESAMTANTEIL Arbeitnehmer in 2013: 373,08 EUR (in 2012 galt: 360,51 EUR)

Gegenüber dem Vorjahr ergibt sich also eine Mehrbelastung des Arbeitnehmers von monatlich 12,57 EUR für die Kranken- und Pflegeversicherung.

Ihr Einkommen liegt in 2012 über 50.850 EUR aber unter 52.200 EUR?

Dann werden Sie durch die neue Beitragsbemessungsgrenze zunächst versicherungspflichtig. Das bedeutet ihre Private Krankenversicherung muss beendet werden, da Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) eintritt. Wer dennoch in der privaten Krankenversicherung bleiben möchte, der muss sich für diesen speziellen Grund befreien lassen, was aber gut zu überlegen ist. Sprechen Sie dazu mit Ihrem Berater!

Weitere Informationen finden Sie auch in folgenden Beiträgen:

Was zählt zur Jahresarbeitentgeltgrenze (JAEG) dazu? Kann ich mich privat versichern?

Wie finde ich eine billige/ günstige Private Krankenversicherung zum Einstieg?

Warum GKV + Zusatzversicherung auch (k)eine Lösung ist – die unterschiedlichen Zahlbeiträge bei Arbeitnehmern

Versicherungspflicht und Befreiungsmöglichkeiten

8 Kommentare

  1. Hallo,
    haben den Beitrag heute gelesen, da seit diesem Jahr einige meiner Kollegen aus der Pflichtversicherung herausfallen sind und und durch die “gute” Information der Kassen mit dem ganzen nix anzufangen wussten. Den Artikel und die Erklärung fand ich Prima, jedoch ist ein kleiner Fehler darin. Bei der freiwilligen GKV ist der Beitrag für die Pflegeversicherung 2,05% seit 2013 und für den Zusatzbeitrag(Kinderlose)gibt es einen Aufschlag von 0,25%.

    Mit freundlichen Grüssen

    • Hallo,

      danke für den Hinweis. Das steht da aber schon:

      “nach Anpassung Pflegevers. dann 3.937,50 EUR * (1,025% + 0,25%)= 50,20 EUR”

      Hab es jetzt mal komplett geändert in die neuen Zahlen 2013

  2. Hallo,
    sehr informativer Artikel – vielen Dank. Ich erhalte mit meiner Januarabrechnung den Höchstbetrag i.H. Eur 287,44 (AG Anteil Freiw. KK), aber lediglich Eur 11,26 AG Zuschuss zur PV.
    Ist das so korrekt ? Vielen Dank für ein paar klärende Worte an einen Laien.

  3. Hallo,
    in meiner Januarabrechbnung gibt es auch die erwähnten 287,44e Zuschuss für die KV. Aber nur 12,00€ für die PV. Warum gibt es diese Unterschiede?

  4. Geht mir genauso wie meinen 2 Vorschreibern, mein PV Anteil liegt sogar nur bei 8,97€.

    Ich gehe aber einfach mal davon aus. Das es wohl daran liegt, dass ich die PPV nur für mich Zahle und nicht für meine Kinder–> habe einfach bzw. glücklicherweise einen geringen Gesamtbetrag ….denke mal das geht meinen Vorschreibern genauso. Und der AG zahlt halt nur die 50%.

    Bei der PKV ist der Beitrag in Summe entsprechend hoch d.h. über 580€ und somit die Grenze des AG Zuschusses erreicht.
    Hier sind die Kinder nicht Beitragsfrei im gegensatz zur PPV.

    Vielleicht hilft das ja

  5. Wieviel KRANKENGELD (nach dem 42.Tag) bekommt der AN hier?

    € 3937,50 (max. Brutto)

    max. 2300.- (Brutto 5000.-/ Netto 3400.-) oder?

  6. Ich bin in der PKV und zahle einen Beitrag der unter der Beitragsbemmesungsgrenze liegt. Meine Frau hat z. Zt. keinen Job, muss also in der GKV den halben Beitrag zur Beitragsbemmessungsgrenze zahlen. Bis 31.12.13 habe ich für beide Versicherungen einen Zuuschuss vom Arbeitgeber bis zur Höhe der Bemessungsgrenze erhalten. Ab 01.01.14
    will der Arbeitgeber den Beitrag meiner Frau nicht mehr berücksichtigen.
    Es wird ein Urteil des Bundessozialgerichtes vom 30.03.2013 angeführt.
    Ist dazu etwas bekannt ?
    Viele Grüße
    M.Biermann

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