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Antragsfristen in Versicherungsanträgen

Kalenderjahre oder taggenau rechnen?

Antragsfristen sind eine wichtige Sache. Gerade bei den Angaben zur eigenen Gesundheit muss man schon deshalb sehr genau und vorsichtig sein, um die Gefahr einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung (–> Was ist das?) zu entgehen und somit seinen Versicherungsschutz zu gefährden. Um einen Verlust des Versicherungsschutzes nicht zu riskieren, sind die Fragen im Antrag genau zu beantworten. Daher sind die Fragestellungen so wichtig und es gilt: Nicht mehr angeben wie der Versicherer gefragt hat, aber die gestellten Fragen genau zu beantworten. Bisher dachte ich es wäre klar, da las ich in einem internen Forum eine Frage und musste zweimal hinschauen ob es sich um einen Aprilscherz handelt, war aber nicht mehr der 1. April.

Wie Sie nichts vergessen lesen Sie hier!

Wie berechnet Ihr bei einem Abfragezeitraum von 5 Jahren in der BU/ EU für Vorerkrankungen die Frist: Wäre Stand heute (3.4.2015) der Zeitraum der vollen bzw. angefangenen Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015 ( = 5 Jahre) umfasst? Oder der Zeitraum 4.4.2010 bis 3.4.2015 (60 Monate = 5 Jahre) oder der Zeitraum 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014 ( = 5 volle Jahre). Ich habe dazu in den Bedingungen und der Rechtsprechung nix gefunden …

Natürlich gibt es dazu keine generelle Aussage in den Bedingungen oder in der Rechtsprechung (wobei es hier durchaus in Urteilen nachzulesen ist), denn die Fragen sind doch eindeutig, dachte ich zumindest bis heute. Anscheinend ist dem nicht so und daher einmal zur Erklärung. Wenn Antragsfragen nach “3, 5 oder auch 10 Jahren” fragen, dann sind diese auch genau so zu verstehen.

Antragsfristen richtig berechnen

Antragsfristen

Es geht bei der Frage nach “Erkrankungen der letzten 5 Jahre” eben auch genau um die letzten 5 Jahre. Da steht nichts von Kalenderjahren oder sonstigen Einschränkungen. Waren Sie also vor X-Jahren und einem Tag das letzte Mal bei einem Arzt, so fällt es nicht mehr in die Frage und ist nicht anzugeben. Dabei ist das Kalenderjahr egal. Das ist einer der Gründe warum es sinnvoll sein kann, noch einige Tage zu warten.

Aber Achtung! Bitte immer die Fragen genau lesen. Ist dort nach Folgen oder dergleichen gefragt und gab es Folgen von Erkrankungen oder sind körperliche oder geistige Einschränkungen zurück geblieben, so können diese auch außerhalb solcher Fragen angabepflichtig sein. Schauen wir uns doch dazu einmal einige Beispiele an:

Wurden innerhalb der letzten 5 Jahre derartige Anträge zu erschwerten Bedingungen angenommen (z. B. Zuschläge, Leistungsausschlüsse), zurückgestellt oder abgelehnt? (Alte Leipziger BU Antrag)

Fragen genau lesen und auf die Formulierung achten

Ganz eindeutig- 5 Jahre! Wurde der Antrag in unserem Beispiel am oder vor dem 9.4.2010 abgelehnt, so ist dieses nicht anzugeben, danach schon. Auch wenn aufgrund der Ablehnung nach 12 Monaten ein weiterer Versuch gestartet wird und der Versicherer schreibt “es bleibt bei der Ablehnung vom …, auch dann sehe ich durchaus eine weitere Ablehnung die auch anzugeben wäre.

3. Besteht eine HIV-Infektion?
4. Werden regelmäßig Arzneimittel eingenommen? (Barmenia KV Antrag)

Auch hier ganz eindeutig. Ungeachtet aller Antragsfristen sind die Fragen ohne zeitlichen Bezug. Regelmäßig bei den Arzneimitteln ist schon wieder “Auslegungssage”. Ist es regelmäßig, wenn der Patient bei Kopfschmerzen einmal die Woche ein Medikament nimmt? Sicher. Doch ist es das auch, wenn er alle vier Wochen mal eine Tablette nimmt? Hierzu sind sich auch die Gerichte nicht pauschal einig und dieses ist sicher von der Gesamtsituation abhängig. Generell gilt aber, zur Sicherheit lieber angeben. Dagegen ist die folgende Fragestellung schon eindeutiger:

3. Nehmen Sie derzeit oder nahmen Sie innerhalb der letzten 2 Jahre länger als 2 Wochen Medikamente? (Bitte geben Sie auch nicht verordnete Medikamente an.) Wenn ja, Name der Medikamente, wann und wie oft eingenommen:

Länger als, weniger als – auf die Zeiträume kommt es an

Klare Frage. “Länger als 2 Wochen” ist ein genauer und erfassbarer Zeitraum und zudem wird klargestellt, auch nicht verordnete Medikamente sind anzugeben. (Condor LV Antrag)

Doch es geht auch deutlich schwammiger. Was halten Sie von folgender Frage?

6 Bestehen Krankheiten, Unfallfolgen, körperliche oder geistige Schäden bzw. Anomalien (wie z. B. Herzfehler, psychische Störungen, Nervenerkrankungen, Augenerkrankungen, Schädigung des Bewegungsapparates, Stoffwechselstörungen usw.), die zu den bisherigen Gesundheitsfragen noch nicht angegeben wurden? (Debeka PKV)

Und? Für viele Antragsteller wird diese Frage niemals richtig und vollständig zu beantworten sein. Auch wenn die Beispiele in der Klammer eher von “schwereren” Erkrankungen ausgehen, so scheint es zumindest, sind auch andere Einschränkungen anzugeben. Sie stottern? Geben sie es an, denn es ist ganz klar und eindeutig ein körperlicher oder geistiger Schaden, oder eine Folge von Krankheiten oder Unfällen. Mit dieser Frage hält sich der Versicherer alles offen und ist m.E. ein NO-GO. Keine zeitliche Befristung, keine Eingrenzung auf bestimmte Schnurgerade und “alles was noch nicht angegeben wurde”. Wie soll man sowas sauber und klar beantworten?

Generell gilt:

Antragsfristen und die genaue Fragestellung sind das Entscheidende. Sie sichern oder verhindern den späteren Versicherungsschutz, und dann? Dann ist es nicht mehr zu korrigieren, hat hohe Zuschläge oder den Rauswurf zur Folge. Daher immer genau lesen, an Spezialisten wenden und im Rahmen von anonymen Voranfragen die Risiken einschätzen lassen. Nur weil man etwas angeben muss wird man nicht abgelehnt.

Eine Übersicht über die unterschiedlichen Antragsfristen finden Sie in meiner Tabelle zu Abfragezeiträumen in der PKV

Antragsfristen und Abfragezeiträume in PKV Anträgen

 

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