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Allianz Aktimed Tarife – der Tarifzuschlag und das Bundesverwaltungsgericht BVerwG 8 C 42/09

Der “Streit” währt nun schon etwas länger und wurde nun vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Es geht um den so genannten “Tarifstrukturzuschlag” welchen die Allianz Private Krankenversicherung von wechselwilligen Kunden erheben wollte und erhoben hat.

Die Aktimed Tarife der Allianz basieren auf einer “anderen” Kalkulation. Es werden, anders als in den Alttarifen, “bessere Prämien” berechnet, dafür aber eine deutlich individuellere Risikoprüfung mit Zuschlägen bei Vorerkrankungen durchgeführt.

Daher hat(te) sich die Allianz zu einem Zuschlag entschlossen und diesen pauschal beim Wechsel eines Bestandskunden berücksichtigt. Dieser war auch dann zu zahlen, wenn es zu Beginn des Altvertrages keinen sonstigen Risikozuschlag gab. Diese Verfahrensweise erklärte nun das Bundesverwaltungsgericht für unzulässig. In der Pressemitteilung heißt es dazu:

Tarifstrukturzuschlag bei Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung unzulässig

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute (23.6.2010) entschieden, dass Versicherer der privaten Krankenversicherung nicht berechtigt sind, von ihren Versicherungsnehmern bei deren Wechsel von einem bestehenden in einen neuen Tarif einen allgemeinen Tarifstrukturzuschlag zur Grundprämie zu erheben.

Die Klägerin, ein privates Krankenversicherungsunternehmen, bietet seit März 2007 neue Krankenversicherungstarife an. Im Gegensatz zu den bisher bestehenden Tarifen sehen die neu aufgelegten Tarife eine niedrigere Grundprämie für sogenannte “beste Risiken” mit einem korrespondierend ausgeweiteten Bereich von individuellen Risikozuschlägen vor. Von Versicherungsnehmern, die vom bestehenden Tarif in den neuen Tarif wechseln wollen, verlangt die Klägerin einen Tarifstrukturzuschlag. Er entspricht nach ihren Angaben einem pauschalen Risikozuschlag, der die unterschiedliche Bemessung der Grundprämie im alten und neuen Tarif ausgleichen soll.

Die BaFin verpflichtete die Klägerin, Anträge ihrer Versicherungsnehmer auf Wechsel aus Tarifen mit gleichartigem Versicherungsschutz in die neuen Tarife ohne Erhebung eines Tarifstrukturzuschlages anzunehmen, soweit bei Vertragsbeginn keinerlei Vorerkrankungen, Beschwerden oder sonstige gefahrerhöhende Umstände dokumentiert wurden, die nach den Annahmegrundsätzen für die neuen Tarife zu einem Risikozuschlag führen. Die hiergegen erhobene Klage der Klägerin hatte vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Erfolg.

Auf die Revision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Erhebung eines Tarifstrukturzuschlags für Versicherungsnehmer der privaten Krankenversicherung bei Tarifwechsel verstößt gegen zwingendes Versicherungsvertragsrecht. Danach erwirbt der Versicherungsnehmer mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages das Recht, dass der vom Versicherer bei Vertragsbeginn festgestellte Gesundheitszustand im Fall eines Tarifwechsels für die Risikoeinstufung im neuen Tarif maßgeblich bleibt. Die Erhebung eines pauschalen Risikozuschlags aus Anlass des Tarifwechsels ist unzulässig.

BVerwG 8 C 42.09 – Urteil vom 23. Juni 2010

Die weiteren Details bleiben der vollständigen Urteilsbegründung vorbehalten, welche noch nicht vorliegt.

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