Archiv für September 2010

23.
September '10

Gesundheitsreform beschlossen – Änderungen bei Beitrag, 3Jahresfrist und weiteren Punkten


Die Bundesregierung hate heute, 22. 09. 2010, in einer Pressemitteilung die wesentlichen Änderungen im Gesundheitswesen bekannt gegeben.

Neben der Erhöhung des Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) um 0,6% wird der Arbeitgeberbeitrag festgeschrieben. Die Änderung hat auch Auswirkungen auf privat Krankenversicherte Personen. So wird der Arbeitgeberzuschuss durch diese Erhöhung ebenfalls erhöht.

Bereits gestern hatte ich die voraussichtlichen Zahlen zum Arbeitgeberzuschuss im Blog bekannt gegeben. Diese sind im Blogbeitrag “Arbeitgeberzuschuss 2011” nachzulesen.

Weitere Änderungen sind unter anderem:

Durch Änderungen in den §§ 6 und 9 SGB V („Drei-Jahres-Regelung“) wird die Aussage im Koalitionsvertrag umgesetzt, wonach ein Wechsel aus der GKV in die PKV zukünftig wieder nach einmaligem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze möglich sein soll.

Weiterhin ändern sich auch der Einzug in die Private Krankenversicherung (PKV) bei Berufseinsteigern und bei anteiigem Arbeitsverhältnis:

Damit wird die Rechtslage vor Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbs-stärkungsgesetzes (GKV-WSG) wieder hergestellt. Danach endet die Versicherungspflicht in der GKV für Arbeiternehmer künftig wieder mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem ihr (anteiliges) Jahresarbeitsentgelt im Rahmen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, sofern ihr Gehalt auch die im folgenden Kalenderjahr maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigen wird.

Berufsanfängern mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze (z.B. Personen nach abgeschlossenem Hochschulstudium) wird zugleich – wie nach dem vor GKV-WSG geltenden Recht – die Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV ermöglicht.

Somit ist auch hier ein direkter Wechsel in die Private Krankenversicherung möglich und erfordert keine ausgiebigen Wartezeiten.

Wer nun im Jahr 2010 bereits die Grenze überschreitet und voraussichtlich auch die Grenze 2011 überschreitet, der kann sich zum 01. 01. 2011 bereits in einer Privaten Krankenversicherung versichern.

Personen, deren Pflichtmitgliedschaft in der GKV aufgrund des Wegfalls der Drei-Jahres-Regelung bereits zum Ende des Jahres 2010 endet, können ihre Mitgliedschaft als freiwilliges Mitglied fortsetzen.

Insbesondere gilt auch hier: Nicht voreilig handeln und vor allem die entsprechenden Auswahlkriterien zur privaten Krankenversicherung (PKV) zu beachten.

Weitere Informationen:

Auswahlkriterien zur Privaten Krankenversicherung

Leitfaden zur privaten Krankenversicherung

21.
September '10

Arbeitgeberzuschuss zur Privaten Krankenversicherung 2011


 

Die neuen Zahlen für 2012 finden Sie hier:  Arbeitgeberzuschuss, Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze für das Jahr 2012

UPDATE:

Aufgrund der gesetzlichen Änderungen hier eine kurze Zusammenfassung der Zahlen ab 01. 01. 2011:

Der Arbeitgeberzuschuss zur Privaten Krankenversicherung beträgt 50% des Beitrages, maximal jedoch 271,01 EUR

(Dieser gilt einmalig auch für mitversicherte Kinder. Dabei ist zu beachten, das der AG nur insgesamt den oben genannten Betrag zahlt und nicht pro Person.)

Weiterhin wird ein Zuschuss von 50% des Pflegeversicherungsbeitrages in der Pflegepflichtversicherung durch den AG gezahlt.

und hier nun der ursprüngliche Beitrag und weitere Details:

Laut Regierungskreisen wird der Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) zum 01. 01. 2011 von derzeit 14,9 % auf 15,5% angehoben. Diese Pläne scheinen weitestgehend sicher, wenn auch noch nicht final beschlossen.

Dadurch ändert sich auch der Höchstzuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer zum 01. Januar. Bekommen diese derzeit (2010) maximal 50% ihres Krankenversicherungsbeitrages, gedeckelt auf 262,50 EUR erstattet, so wird es zukünftig etwas mehr sein.

Durch den Anstieg des Beitragssatzes der GKV um 0,6%, erhöh sich der Arbeitgeberzuschuss auf maximal: 273,75 EUR also um exakt 11,25 EUR monatlich.

Dazu kommt ein Zuschuss zur Privaten Pflegeversicherung von max. 36,56 EUR (Sachsen: 17,81 EUR)

Bitte beachten Sie auch weiterhin, das der Zuschuss des Arbeitgebers maximal 50% des Beitrages, begrenzt auf den oben genannten Höchstbeitrag beträgt. Bei mitversicherten Ehepartnern bzw. Kindern gilt dieser als maximaler Gesamtzuschuss.

Wie kommt dieses nun zu Stande:

Derzeit berechnet sich der Arbeitgeberzuschuss aus der Beitragsbemessungsgrenze von 3.750 EUR, multipliziert mit dem Arbeitgeber (AG) Anteil der Krankenkasse (GKV), also 7,0%.

Bleibt nun (so wie derzeit geplant) die Beitragsbemessungsgrenze konstant, so errechnet sich der Arbeitgeberzuschuss gem. 257 SGB V ab 01. Januar wie folgt:

15,5% Beitrragssatz, davon tragen Arbeitnehmer 7,3 + 0,9% und Arbeitgeber 7,3%

7,3% x 3.750 EUR = 273,75 EUR

Um eine Anpassung müssen sich Arbeitnehmer nicht selbst kümmern. Geben diese Ihre Arbeitgeberbescheinigung für 2010 rechtzeitig im Lohn-/ Personalbüro ab, so wird der maximale Zuschuss automatisch berechnet.

UPDATE: Noch nicht beschlossen, aber im Gespräch ist eine Senkung der Beitragsbemessungsgrenze in der GKV von derzeit 3.750 EUR auf 3.712,50 EUR (44.500 EUR jährlich von derzeit 45.000 EUR).

Damit ergäbe sich dann eine neue Berechnung des Arbeitgeberzuschusses:

7,3% x 3.712,50 EUR = 271,01 EUR

20.
September '10

Beitragsanpassung der ARAG zum 1. 1. 2011


Nachdem einige andere Gesellschaften bereits Ihre Beitragsgarantien und zum Teil auch Zahlen zur Beitragsanpassung 2011 veröffentlicht haben, hier nun auch die bisher verfügbaren Daten zur ARAG Krankenversicherung.

Die Anpassungshöhen sind noch nicht bekannt, wohl aber die Tarife die eine Anpassung erfahren. Angepasst werden:

Tarif 283 bei Frauen

Tarif 483 bei Männern und Frauen

Tarif 520, 528, 529 bei Kindern, Tarif 528 auch bei Männern

Tarif 200 – 210, 21P80 und 21P90 bei Männern und Frauen

Tarif 221 – 227, 231 – 237 und 241 – 247 bei Männern

Tarife E (alle SB Stufen) bei Kindern und Frauen

Tarife K(omfort) (alle SB Stufen) bei Kindern

Tarif Z50/ 90 bei Frauen

Bitte denken Sie auch hier daran, nicht voreilig zu kündigen. Auch eine neue Krankenversicherung wird entsprechende Beitragsanpassungen in der Zukunft vornehmen (müssen). Daher sollten Sie zunächst die Kriterien prüfen und dann entscheiden, ob der Tarif zu Ihnen passt.

Welche Tarife zum 01. 01. 2010 bei der ARAG angepasst wurden, können Sie in dem Blogbeitrag “ARAG Beitragsanpassungen 2010” nochmals gern nachlesen.

Weitere Informationen:

Bogbeitrag “Nicht voreilig kündigen bei Beitragsanpassung

Auswahlkriterien zur Privaten Krankenversicherung

Ausführlicher Kommentar zur Tarifeinführung der ARAG Komfort Tarife

17.
September '10

Absicherung gegen Berufsunfähigkeit auch für Hausfrauen und Mütter?


Diese Frage wird immer wieder gestellt. “Brauchen Hausfrauen/ Hausmänner eigentlich auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung und können diese überhaupt berufsunfähig werden?”

Oftmals haben gerade gut verdienende Eltern die folgende Situation: Ein Partner arbeitet und verdient überdurchschnittlich gut. Der andere Partner nutzt die Zeit/ Elternzeit um mit dem, gerade geborenen Nachwuchs zu Hause zu bleiben.

Klar ist meist, der Verdiener muss gegen das Risiko einer eintretenden Berufsunfähigkeitsversicherung ausreichend (Tipps zur richtigen Rentenhöhe) versichert sein. Das wird sicher kaum jemand in Frage stellen, denn gerade wenn dieser Partner krank und/ oder berufsunfähig wird, so muss es zu einer entsprechenden Ersatzleistung kommen.

Doch was ist mit dem anderen Elternteil? Kann dieser auch berufsunfähig werden, obwohl dieser gar keinen Beruf ausübt und sich der Erziehung der Kinder widmet? Muss eine Absicherung her und falls ja in welcher Höhe?

Zunächst muss unterschieden werden, ob bereits aus vorherigen Zeiten (des Berufslebens) ein solcher Schutz besteht. Ist dem so, so achten Sie dringend darauf, wie die Leistungen bei vorübergehendem oder gänzlichen Ausscheiden aus dem Beruf aussehen. Beispiele und Bedingungsaussagen finden Sie auch im Leitfaden für die Berufsunfähigkeitsversicherung, den Sie im Downloadbereich kostenfrei als pdf beziehen können. Eine solche Aussage könnte wie folgt lauten:

(2.6) Scheidet der Versicherte vorübergehend oder endgültig aus seiner Erwerbstätigkeit aus, besteht während der restlichen Versicherungsdauer weiterhin Versicherungsschutz für die zuletzt vor Ausscheiden ausgeübte berufliche Tätigkeit gemäß Nr. 2.1. Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn der Versicherte in zumutbarer Weise eine andere Tätigkeit konkret ausübt, die aufgrund der Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner Lebensstellung hinsichtlich Vergütung und sozialer Wertschätzung zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Erwerbstätigkeit entspricht. (Tarif BV10, Alte Leipziger)

Damit ist bei einer solchen Formulierung sichergestellt, dass der Kunde nicht schlechter gestellt wird als vorher und der versicherte Beruf gilt. Anders bei diesem Tarif:

(5) Scheidet die versicherte Person aus dem Berufsleben aus und werden später Leistungen wegen einer nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben eingetretenen Berufsunfähigkeit beantragt, so kommt es bei der Anwendung der Absätze 1 bis 3 darauf an, dass die versicherte Person außer Stande ist, eine Tätigkeit auszuüben, zu der sie auf Grund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer Lebensstellung beim Ausscheiden aus dem Berufsleben entspricht.

Ein Ausscheiden aus dem Berufsleben liegt nicht vor, wenn es sich nur um eine vorübergehende Unterbrechung der Berufsausübung von bis zu 3 Jahren handelt (z. B. wegen Mutterschutz, gesetzlicher Elternzeit, Arbeitslosigkeit, Zivil- oder Grundwehrdienst); in diesen Fällen sind bei der Frage, ob eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Absätze 1, 2 oder 3 vorliegt, der vor der Unterbrechung ausgeübte Beruf und die damit verbundene Lebensstellung maßgeblich. (Quelle: Aachen Münchener, Tarif BUV)

Hier wird es bereits schwieriger, wenn die 3 Jahre als Zeitraum überschritten werden. Dieses kann durch Elternzeit und anschließende Arbeitslosigkeit oder auch ein weiteres Kind passieren. Daher prüfen Sie einen eventuell bestehenden Vertrag bitte sorgfältig auf dieses und weitere Auswahlkriterien.

Aber zurück zur Frage der Berufsunfähigkeitsabsicherung von Hausfrauen und -männern:

Vor mehr als einem Jahr hatte ich die Frage “Kann Mama auch berufsunfähig werden?” bereits in einem Blogbeitrag behandelt. In meiner heutigen Beratung stellte der Kunde aber noch eine andere, weitergehende These auf. Dabei sagte dieser:

Klar braucht meine Frau auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Stellen Sie sich mal vor, sie wäre nicht mehr in der Lage den Haushalt -zu schmeißen- und sich um unser Kind zu kümmern. Dann müsste ich doch meine Arbeitszeit verringern und mich um die Kinder, das Abholen und Bringen zum Kindergarten, Einkäufe etc. kümmern. Dadurch verringert sich mein Einkommen mindestens mal um ein Drittel und das könnten wir uns gar nicht leisten. Natürlich könnte ich auch jemanden beschäftigen dafür, aber auch der muss ja bezahlt werden.”

Und genau damit hat er Recht. Die Tätigkeit von Hausfrauen und -männern ist natürlich eine “werthaltige” Tätigkeit. Kann diese nicht mehr ausgeübt werden, so sollte eine entsprechende Absicherung vorhanden sein. Dieses gilt im Übrigen nicht nur wenn Kinder da sind, sondern generell.

Was ist zu beachten?

Bei vielen Gesellschaften gelten Höchstgrenzen für die monatlich versicherbare Rente. Diese sind einzuhalten und können im Einzelfall auch einmal zu niedrig sein. Daher ermitteln Sei am beten zunächst den Bedarf. Dazu überlegen Sie bitte welche Kosten Sie aufwenden müss(t)en, um eine dritte Person zu beschäftigen um den Haushalt zu führen, Wäsche zu waschen, die Kinder zu betreuen etc. Nachdem dieses geklärt ist, achten Sie bei der Tarifauswahl auch auf Optionsrechte und Nachversicherungsmöglichkeiten.

Kann die Rente und das Endalter ggf. ohne neue Risikoprüfung angepasst werden, falls die/ der Versicherte in einen neuen Beruf wechselt? Welcher Beruf/ Welche Berufsgruppe wird dann zu Grunde gelegt?

Weiterführende Informationen:

Auswahlkriterien zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Leitfaden als pdf zur BU

Kriterienfragebogen als ausfüllbare pdf Datei

16.
September '10

Mutterschutz und Mutterschaftsgeld für privat Krankenversicherte (PKV)


Gerade bei der (bevorstehenden) Geburt eines Kindes sind viele Fragen zu klären. Neben der grundsätzlichen Frage der Krankenversicherung und wo das Kind zu versichern ist, gibt es eine Reihe von weiteren Punkten die zu klären sind.

Einer solcher Punkte ist die Vergütung in Zeiten des Mutterschutzes. Dieser ist im §3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) geregelt und beginnt 6 Wochen vor- und endet 8 Wochen nach der Geburt. Ausnahmen gelten bei Früh- oder Mehrlingsgeburten, dort beträgt die Frist statt 8 nun 12 Wochen.

Sollte das Geburtsgewicht Ihres Babys unter 2.500 Gramm liegen, oder es wegen nicht voll ausgebildeter Reifezeichen bzw. verfrühter Beendigung der Schwangerschaft wesentlich erweiterter Pflege bedürfen (=Frühgeburt), lassen Sie sich das bescheinigen. Nur wenn wir diese Bescheinigung haben, können wir diesen Umstand bei der Berechnung des Anspruchszeitraums zu Ihren Gunsten berücksichtigen.

Für privat Krankenversicherte ist das Mutterschaftsgeld bei dem Bundesversicherungsamt zu beantragen. Dieses kann online und ohne Unterschrift auf den Seiten des Bundesversicherungsamtes geschehen.

Dabei ergibt sich eine Lücke dadurch, dass der Arbeitgeber nach den (für GKV Versicherte geltenden) 13 EUR aufstockt. Da aber der privat Krankenversicherte nur max. 210 EUR bekommen kann, der AG aber mit 13 EUR tgl. rechnet, ergeben sich hier – 180 EUR.

Was brauche ich alles an Unterlagen? (Quelle: Bundesversicherungsamt)

- das vollständig ausgefüllte Antragsformular – möglichst vor der Entbindung,

- die Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin, die fristgerecht (d.h. nicht früher als sieben Wochen vor diesem Termin und keinesfalls nach dem Entbindungstermin) ausgestellt sein muss – möglichst vor der Entbindung. Anderenfalls müssen wir bei der Prüfung des Anspruchs vom tatsächlichen Entbindungstermin ausgehen. Das kann unter bestimmten Umständen sogar dazu führen, dass wir den Antrag ablehnen müssen,

- die von Ihrem Arbeitgeber ausgefüllte, unterschriebene und mit dem Firmenstempel versehene Bescheinigung – bei geringfügiger Beschäftigung unbedingt die An- und Ab- oder Unterbrechensmeldung zur/von der Sozialversicherung beifügen,

- die vom Standesamt ausgestellte Geburtsbescheinigung für Mutterschaftshilfe, wenn Sie privatversichert sind, oder wenn Sie geringfügig beschäftigt sind, uns aber keine fristgerechte Vorausbescheinigung zugesandt haben. In allen anderen Fällen benötigen wir dagegen im Regelfall keine Geburtsbescheinigung, es sei denn, wir würden Sie ausdrücklich auffordern, uns die Geburtsbescheinigung zu schicken.

Dabei ist noch zu beachten, dass eine Anrechnung auf das Elterngeld NICHT stattfindet. Dieser Antrag ist unabhängig davon zu stellen und wird separat behandelt. Informationen zum Elterngeld finden Sie auf der Seite des BMFSFJ