11.
Mai '10
In der letzten Zeit häufen sich Anfragen von Interessenten, wonach der Versicherer den Vertrag einfach gekündigt haben soll. Dabei bezieht sich das Unternehmen auf nicht angegebene Erkrankungen und Beschwerden. In meinem Blogartikel “Nachfragen des Versicherers bei Rechnungseinreichung” hatte ich bereits einiges geschrieben. Die Versicherer können meist erst dann, wenn Rechnungen eingereicht werden, kontrollieren ob die Angaben im Antrag korrekt waren.
Warum als machen Versicherer so etwas?
Der Versicherer prüft hierbei die so genannte vorvertragliche Anzeigepflicht. Hat der Versicherte damals bei der Antragstellung alle Fragen beantwortet und keine Angaben vergessen oder absichtlich weggelassen?
Dabei tut der Versicherer zunächst nur das, was ihm vertraglich zusteht. Er kontrolliert die Angaben im Antrag. Sind Erkrankungen nicht angegeben worden, so wird er dieses nutzen um aus dem Vertrag wieder heraus zu kommen- berechtigt im Übrigen.
Gestern begegnete mir ein solcher Fall:
Ein Anrufer, bereits seit 2007 bei einem großen PKV Unternehmen versichert, reichte nun Rechnungen ein. Der Versicherer hielt eine Arztanfrage.
Dieses konnte er auch, da der Kunde mit Antragstellung eine entsprechende Schweigepflichtentbindung unterschieben hatte und sich für die “generelle Entbindung” entschied. Warum dieses jedoch nicht immer sinnvoll ist, erfahren Sie in einem der kommenden Blogbeiträge.
Nun kam es in der (dem Kunden bis dato nicht bekannten) Arztauskunft zu einer Reihe von Diagnosen die der Arzt so gar nicht gesagt hatte. Dazu kam auch noch, das im Antrag “gelegentliche Rückenschmerzen” angegeben waren. Diese wurden vom Unternehmen nicht weiter hinterfragt.
Nun stehen aber Diagnosen wie Hexenschuss, Skoliose und dergleichen im Raum und müssen entkräftet werden.
Was Sie tun können:
Sollten Sie in einer solchen Situation sein oder in eine geraten, gilt es zeitnah und koordiniert zu reagieren.
1.) Sprechen Sie umgehend den Arzt an und lassen sich eine Kopie des Schreibens an die Versicherung aushändigen
2.) Besorgen Sie sich die Auszüge aus der Krankenakte und die Befunde vom Arzt. Dieser muss er aushändigen.
3.) Wenden Sie sich schnellstens an einen qualifizierten Berater/ Makler oder einen Rechtsanwalt mit der Spezialisierung auf Krankenversicherungsrecht
Tags: Anzeigepflicht, Rücktritt
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06.
Mai '10
Vor einigen Tagen habe ich bereits über die Einstellung der Beitragsrückerstattung bei der Bayrischen Beamten Krankenkasse geschrieben. Auch bei anderen Gesellschaften stehen Veränderungen an. So ändert die Axa in den eigenen und den (zugekauften) DBV Tarifen die Richtlinien für die Beitragsrückerstattung ab 2010.
Die Beihilfeergänzungstarife der DBV erhalten keine Beitragsrückerstattung mehr. Bei den Ausbildungstarifen ergeben sich keine Änderungen, die Kompakttarife Vision B ändern sich geringfügig. Bisher wurden dort 70% von 3 MB, jetzt 50% von 4 MB erstattet. Somit eine durchaus überschaubare Veränderung.
In den Tarifen mit Modulen für ambulant, stationär und Zahnleistungen entfällt die Beitragsrückerstattung für die Zahnbereiche vollständig. Dieses wird aber (teilweise) kompensiert durch die Anhebung der BRE in den sonstigen Tarifen von 3 auf 4 MB.
Deutlichere Änderungen erheben sich aber in den Modul- und Kompakttarifen der AXA/ DBV alt
Bei Tarifen Vision1F,Vision1N und Vision3 entfällt die BRE bei Selbstbeteiligungsstufen von mehr als 1000 EUR vollständig. Gleiches gilt auch in den Modultarifen 0145 und 0145A.
In den “Osttarifen” BSS, 0038, BSB verringert sich die Beitragsrückerstattung von 70% aus 3 MB auf 50%.
Die Tarife EL, EL-N wie auch EL Bonus, Vital250, 300, 600, 750, 900 erfahren geringere Änderungen. Bisher wurden zum Beispiel in den VITAL Tarifen 100% aus 1/2/3 MB gezahlt, je nachdem ob der Versicherte 1, 2 oder 3 Jahre keine Leistungen in Anspruch genommen hatte. Nun sind dieses noch 60%, jedoch aus den erhöhten Sätzen von 2/ 3/ 4 MB. Schauen wir uns am folgenden Beispiel einmal die genauen Zahlen an:
Versicherter mit einem Monatsbeitrag von 300 EUR (ohne Zuschläge etc.)
nach 1 leistungsfreien Jahr = 60% aus 2 MB, also 60% aus 600 EUR = 360 EUR (nach der alten Regel wären es 300 EUR gewesen)
nach 2 leistungsfreien Jahren = 60% aus 3 MB = 540 EUR (nach alter Regelung 600 EUR)
nach 3 leistungsfreien Jahren = 60% aus 4 MB = 720 EUR (nach alter Regelung 900 EUR)
Dabei ist noch zu berücksichtigen das hier als Bemessungsgrundlage der Juni Beitrag des BRE Jahres gilt. (also der Beitrag Juni 2010).
Weiterhin bleiben die Verhaltensboni für BMI, Nichtraucher und Primärarzt etc. unverändert erhalten.
Nochmals der Hinweis das die Rückerstattungen änderbar sind, wie man hier sehen kann. Wie eine Entwicklung aussieht mag ich nicht zu sagen, da es von dem Erfolg des Unternehmens abhängig ist.
Tags: 2010, Änderung, AXA, Beitragsrückerstattung, BRE
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03.
Mai '10
Es ist immer wieder spannend zu sehen, durch welche Art und Weise Menschen auf diese Seite gekommen sind.
Wie kamen Sie hier her?
Ein großer Teil sind Kunden und Interessenten, denen diese Seite empfohlen wurde und dann gezielt online-pkv.de eingaben. EIn weiterer, recht großer Teil kommt aus Fachforen. Dabei handelt es sich um Kollegen, Gesellschaften oder Mitarbeiter letztgenannter. Diese wollen oft “nur mal schauen” was generell oder speziell über die eigene Gesellschaft so berichtet wird.

Der 3. große Posten ist die Suche nach Begriffen rund um die Themen meiner Beratung. Das waren in den letzten 12 Monaten folgende (geordnet als TOP 15 nach Anzahl der Aufrufe):
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beitragsanpassung pkv 2010
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Warten wir mal ab wie die nächsten Monate so aussehen. Ich bedanke mich bei allen für die zahlreichen direkten und indirekten Rückmeldungen und das viele, positive Feedback.
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