Archiv für Januar 2010

08.
Januar '10

Welche Höhe soll die Berufsunfähigkeitsrente haben?


Um diese Frage ranken sich viele Mythen und eine Patentlösung gibt es leider auch nicht.

In der Praxis ist es aber durchaus so, das mehr als die Hälfte der Renten für den Fall der Berufsunfähigkeit nicht ausreichen um auch nur annähernd die (laufenden) Kosten zu decken. Da wurde “irgendwann” mal eine BU Versicherung abgeschlossen und nun “hat man eben auch eine”. Schließlich erzählt einem “alle Welt” man braucht diese.

Das ist soweit auch durchaus korrekt, nur man braucht diese wenn, dann mit einem sauberen und klaren Bedingungswerk und in ausreichender Höhe.

Die Frage nach dem Bedingungswerk und den guten oder schlechten Formulierungen habe ich in meinem Leitfaden für die Berufsunfähigkeitsversicherung bereits an Beispielen erläutert. Schauen Sie sich hier einmal die unterschiedlichen Regelungen an. Sie werden erstaunt sein, was 1,2 Worte für Auswirkungen in der Leistung haben können.

Doch nun zur Höhe:

Bei privat krankenversicherten Kunden ist zunächst einmal das Krankentagegeld zu prüfen. In welcher Höhe besteht dieses und ist ggf. eine Übergangslösung für den Fall der BU vorhanden. Weitere Erläuterungen hier im Abschnitt Krankentagegeld.

Dann sollte die Höhe der BU individuell berechnet werden. Dabei ist es nicht ratsam sich pauschal an x Prozent des Einkommens zu orientieren. Gerade im Fall der Berufsunfähigkeit ist der genaue Bedarf zu ermitteln.

Welche Kosten laufen als monatliche/ jährliche Fixkosten weiter?

Handelt es sich bei dem Versicherten um den Hauptverdiener oder kann der Partner/ die Partnerin noch einen Teil der Kosten tragen?

Was passiert mit den Kosten zur Krankenversicherung? Wer zahlt was?

Wie hoch sind die derzeitigen Einzahlungen in die Rentenkasse und was ist an privater Vorsorge vorhanden? (Es nützt nichts im BU Fall diese Zahlungen nicht mehr leisten zu können, dann fallen Sie mit 65/67/60 in ein finanzielles Loch. Die BU Rente endet dann und eine staatliche oder private Altersvorsorge ist nicht/ nicht in ausreichender Höhe vorhanden.

Machen Sie sich also intensiv Gedanken und vorallem überprüfen Sie ihren bisherigen Schutz im Falle der Berufsunfähigkeit.

Welche Kriterien sind dort vereinbart? Wann ist der Schutz ausgeschlossen oder eingeschränkt? Was muss ich wann und wie tun um meine Leistung nicht zu gefährden?

Informationen hierzu habe ich in einem Fragebogen zur Berufsunfähigkeit für Sie zusammengestellt.

07.
Januar '10

GKV – PKV Wechsel –zweimal Beiträge abgebucht?


Da lese ich in einem Forum wo Anwälte gegen Bezahlung Rechtsratschläge geben eine Anfrage zu einem GKV/ PKV Wechsel. Die Antwort war leider so falsch (sagen wir nicht ganz richtig) wie diese dort gegeben wurde. Da man aber als Nichtanwalt dort nicht antworten kann, hier mal eine etwas ausführlichere Schilderung:

Was war passiert:

Eine Kundin war dort von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung gewechselt. Dieser Wechsel sollte zum 01. 12. 2009 vollzogen werden. Eine Bestätigung der Kündigung der GKV lag laut Auskunft der Kundin vor. Dennoch buchte die GKV Beiträge am 15. 12. ab, auch die PKV buchte sowohl am 01. 12. als auch Anfang Januar den Beitrag ab.

Nun ergab sich die Frage ob die Versicherte nun weiterhin in der GKV bleibt oder in der PKV versichert ist.

Zunächst einmal ist zu schauen wie diese “Kündigungsbestätigung” aussah. In der Regel enthält diese einen Hinweis, dass die Kündigung erst wirksam wird, wenn eine Kündigungsbestätigung gem. §175 SGB V vorliegt. Daher ist zunächst zu klären ob die Kündigung überhaupt wirksam wurde.

Ist dieses nicht der Fall, besteht die Mitgliedschaft in der GKV fort und kann nicht nachgereicht werden. Es muss nun eine neue Kündigung der GKV stattfinden. (Mehr Infos dazu auch hier: Was tun nach dem Abschluss)

Zu den Beiträgen:

Die PKV bucht ihre Beiträge im Voraus ab. Somit war die Abbuchung am 1. 12. für den Dezember und am 1.1. für den Januar korrekt. Die GKV belastet die Beiträge nachschüssig, auch hier war die Abbuchung am 15. 12. für den Monat November korrekt. Dieses Problem der Doppelzahlung haben wir fast immer bei den Wechslern aus der GKV in die PKV.

Was also nun tun?

Zuerst klären Sie mit der GKV ob die Kündigung wirksam wurde.

Ist dem so, so brauchen Sie nichts weiter zu tun, Sie sind nun in der PKV.

Ist dem nicht so, so sprechen Sie schnellstens mit der PKV und beantragen dort eine Beginnverlegung. Die GKV muss jetzt neu gekündigt werden (Frist: zum Ende des übernächsten Monats, also Wechsel zum 31.3.)

Das Versicherungsverhältnis der PKV besteht derzeit bereits. Es handelt sich um eine Kulanzlösung der PKV. Generell könnte diese hingehen und auf ihren Vertrag bestehen. Sie könnten nämlich auch beide Verträge besitzen (theoretisch möglich, wirtschaftlich nicht sinnvoll), dürften dann natürlich sich nur als GKV oder PKV Patient behandeln lassen.

06.
Januar '10

Zahnersatz in der PKV – was tun zur schnellen Erstattung


Oftmals kommt die Frage was bei einem geplanten Zahnersatz zu tun sei. Muss ich mich an den Privaten Krankenversicherer wenden? Wenn ja was muss ich (sonst noch) tun?

Auch gestern erreichte mich eine solche Anfrage:

Aber noch eine weitere Frage. Mein Zahnarzt hat mir eröffnet, dass eine Brücke lose ist und abgenommen werden muß, um den Zahn darunter zu kontrollieren. Natürlich muß eine neue Brücke drauf. Brauche ich dafür vorab einen Kosten- und Heilplan?

Generell ist die Frage nicht zu beantworten, da die Versicherer unterschiedliche Regelungen in den Tarifbestimmungen haben. Einige verlangen ab einem bestimmten Betrag einen Heil- und Kostenplan vorab. Wird dieser nicht vorab eingereicht, so reduziert sich zum Beispiel die Erstattung auf einen Prozentsatz X.

Andere hingegen wollen generell vorab gefragt werden oder haben dieses mit weiteren Auflagen in den Versicherungsbedingungen verbunden.

Wieder andere Unternehmen haben in Ihren Tarifbedingungen so genannte Preis- Leistungsverzeichnisse, welche die Kosten für bestimmte Maßnahmen auf Höchstbeträge begrenzen. Somit sollten auch diese vorher kontaktiert werden.

Nicht vergessen sollten Sie auch so genannte Summenbegrenzungen bzw. Zahnstaffeln.

Zusammenfassend gilt aber:

Sprechen Sie zunächst immer mit dem Zahnarzt und der Versicherung.

Lassen Sie den Zahnarzt einen Heil- und Kostenplan erstellen- so wissen alle Beteiligten woran Sie sind und welche Kosten auf Sie zukommen.

Reichen Sie den Heil- und Kostenplan bei der PKV ein und lassen sich die Übernahme der Kosten schriftlich bestätigen. So vermeiden Sie unliebsame und teure Überraschungen, falls noch Zahnstaffeln, Selbstbeteiligungen, Wartezeiten oder Ausschlüsse in Ihrem Vertrag enthalten sind.

Reichen Sie dann später die Rechnung am besten mit der Zusage gemeinsam ein. So kommen Sie schnell(er) an Ihre Erstattung.

05.
Januar '10

Zwei-Klassen-Medizin oder: warum bekomme ich das Medikament nicht mehr


Gestern früh war ich beim Arzt. Eine klassische Arztpraxis eines Hausarztes.

Dabei wurde einmal mehr eine Klassifizierung der Patienten deutlich.

Ich saß in der Nähe der Anmeldung und bekam somit die neuen Patienten mit. Dabei fällt natürlich auf wer wie versichert ist. Die Einen zahlen mehr oder minder bereitwillig ihre Praxisgebühr, andere wiederum nicht. Letztere sind privat krankenversichert oder beihilfeberechtigt.

Natürlich haben viele von denen andere Einschränkungen, Begrenzungen in den Leistungen der Tarife und ähnliches.

Heute passierte also Folgendes: es kam eine knapp 50jährige Patientin, die wollte “ihr” Mefikament gegen zu hohen Cholesterin Wert. Nach Aussage der Sprechstundenhilfe geht dieses ab 1.1. nicht mehr, da dieses nun neuen Verordnungsrichtlinien unterläge. Etwas genervt und mürrisch ging die Dame aus der Praxis.

Zufällig kam einige Zeit später eine andere Patientin, welche etwas jünger war und nach dem gleichen Medikament verlangte. Sie bräuchte nur ein Rezept, ihr Medikament XY (das gleiche wie bei der ersten Dame) wäre fast leer.

Antwort: die Richtlinien haben sich geändert, aber da sie privat sei wäre dieses nicht relevant.

Das Beispiel zeigt sehr deutlich das System und die Unterschiede. Die Verordnungen der Ärzte werden ein weiteres Mal durch Verordnungsrichtlinien eingeschränkt. Das ist einer der weiteren Unterschiede zwischen den Systemen. Das eine (GKV) kann die Leistungen auch nachträglich ändern und kürzen, das andere nicht. Dieses zeigt aber auch den Zwang der Ärzte und den Druck unter dem diese stehen.

Aber: nur damit kein falscher Eindruck entsteht. Auch das private System und insbesondere einige Tarife haben zum Teil mehr Lücken und teilweise größere Leistungseinschränkungen als die GKV.

Sowohl in dem einen wie auch in dem anderen System gilt: Schauen Sie sich vorab genau an welchen Partner Sie wählen, wie dieser seine (Zusatz-) Leistungen beschreibt und garantiert und entscheiden Sie dann.

04.
Januar '10

GKV: Teures Hörgerät trotz Festbetragsregelung BSG Urteil B3KR 20/08 R


In der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) bestehen für bestimmte Versorgungsformen so genannte Festbetragsregelungen. Diese begrenzen die erstattungsfähigen Kosten auf einen bestimmten Festbetrag.

Dieses sollte lt. Auffassung der Securvita BKK nun auch bei einem Schwerhörigen gelten. Dieser, seit Geburt schwerhörige Versicherte beantragte die Kostenübernahme für ein ensprechendes digitales Hörgerät.

Über mehrere Instanzen musste der Versicherte prozessieren, da hier zunächst eine Ablehnung seitens der Securvita BKK erfolgte. Diese wollte die Kosten von 4.000 EUR nur zu einem Viertel (im Rahmen des Festbetrages) übernehmen.

Das Bundessozialgericht hob diese Entscheidung durch sein Urteil B 3 KR 20/08 R vom 17. 12. 2009 nun auf und verurteilte die Krankenkasse zu der vollen Erstattung des Hörgerätes.

Nach Auffassung der Richter müssen die Krankenkassen dem Versicherten ein Hörgerät bezahlen, welches nach heutigem wissenschaftlichen Stand die bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder bietet.

Und wie ist dieses nun in der Privaten Krankenversicherung?

Hier ist die Leistung in den Versicherungs-/ Tarifbedingungen geregelt. Auch hier gilt grundsätzlich die medizinische Notwendigkeit. Weiterhin können hier insbesondere bei “billigen” Tarifen Höchstgrenzen oder sonstige Einschränkungen vorhanden sein. Daher kann es hier durchaus zulässig sein, von den 4.000 EUR eben nur 1.000 EUR erstattet zu bekommen.

Bei der Auswahl der Tarife achten Sie daher auf umfassende Hilfsmittelkataloge oder offene Formulierungen. Mehr zu den Auswahlkriterien einer geeigneten PKV finden Sie hier.