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Archiv für Januar 2010
22.
Januar '10
Vorgestern hatte ich bereits über eine meines Erachtens fragwürdige Werbung zur Privaten Krankenversicherung geschrieben und bin nun auf eine weitere dieser Art aufmerksam gemacht worden.
Die folgende Werbeanzeige taucht auf verschiedenen Seiten im Internet auf:

Was erwarten Sie wenn Sie auf der rechten Seite oben auf “JETZT BERECHNEN” klicken. Genau- zu recht eine Berechnung. Aber da muss ich Sie leider enttäuschen. Nachdem Sie da geklickt haben kommt unten ein weiteres Feld und dort werden Sie gebeten Ihre persönlichen Angaben zu machen. Zwingend sind natürlich EMail und Telefonnummer.

Aber dann, gleich nachdem Sie das dann nun getan haben, klicken Sie auf “Kostenloses Angebot Berechnen” und erwarten nun…. ja, die Berechnung des Angebotes bzw. der Ausdruck einer Tabelle.
Leider nein, denn jetzt wird Ihnen mitgeteilt das man ihre Anfrage erhalten hat und sich bei Ihnen jemand meldet.
Ups, wo stand das man anfragt? Sie haben doch nur auf “Berechnen” geklickt.
Zumal auch die Werbung “leicht” unsinnig ist, oder glauben Sie ernsthaft das man einen vernünftigen Krankenversicherungsschutz für einen Betrag von 59 EUR (AN Anteil) bekommt? – Ich nicht!
Was Sie also tun sollten:
Bevor Sie sich für eine PKV entscheiden machen Sie sich Gedanken über die Auswahlkriterien und über die Möglichkeiten und Folgen des entsprechenden Versicherungsschutzes. Sie entscheiden unter Umständen heute ein- und letztmalig über den Gesundheitsschutz des weiteren Lebens.
Und eins… lassen Sie sich Zeit. Fällen sie Entscheidungen zu lang bestehenden Produkten und Lösungen erst nach sorgfältiger Information, Aufklärung und nach fundierten Gesprächen mit Spezialisten.
Weiterführende Informationen:
Leitfaden Private Krankenversicherung
Auswahlkriterien zur PKV
Kriterienfragebogen als ausfüllbare pdf Datei
Tags: 59 EUR, PKV, Unsinn, Vergleich, Werbung
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21.
Januar '10
Das Thema Krankengeld ist eines der wichtigen Punkte in der Privaten Krankenversicherung. Sichert dieses doch bei einer vertraglich bestehenden Arbeitsunfähigkeit das weitere Einkommen und schafft somit finanzielle Sicherheit.
In meinen bisherigen Blogbeiträgen zum Thema Krankentagegeld hatte ich vorrangig die Themen Anpassung des Krankengeldes und Übergang zur Berufsunfähigkeit beschrieben. Hier soll es nun um den eingetretenen Leistungsfall gehen.
Als Arbeitnehmer und auch Selbstständiger in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) erhalten Sie von Ihrem Arzt den berühmten “gelben Schein”. Einen Teil schicken Sie an die Krankenkasse, den anderen zum Arbeitgeber. In der Privaten Krankenversicherung (PKV) ist dieses etwas anders. Auch hier geben Sie eine Bescheinigung beim Arbeitgeber ab und weiterhin informieren Sie (am besten schriftlich, zumindest aber telefonisch (mit Notiz des Anrufes und des Ansprechpartners) Ihre private Krankenversicherung.
Diese schickt Ihnen dann ein so genanntes “Pendelattest” und weitere Unterlagen. Dieses Attest “pendelt” dann solange zwischen Ihnen/ ihrem Arzt und der Privaten Krankenversicherung bis Sie wieder gesund geschrieben sind.
Der Arzt vermerkt jedes mal das Datum und bestätigt die Krankschreibung auf diesem Attest. Bitte beachten Sie aber dabei, das das Krankengeld rückwirkend gezahlt wird, also immer bis zum Datum der Bescheinigung, nie im Voraus (wenn der Arzt schreibt Sie bleiben noch zwei Wochen krank). Eine zeitliche Begrenzung (wie in der GKV auf 78 Wochen) kennt die private Krankenversicherung nicht. Hier wird das Krankentagegeld kalendertäglich und unbegrenzt gezahlt. (Ausnahme: Es tritt Berufsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit ein)
Weiterhin haben Sie nicht nur Rechte (das KT zu bekommen) sondern auch Pflichten, so genannte Obliegenheiten.
Diese sind in den so genannten MB/KT, den Musterbedingungen zur Krankentagegeldversicherung geregelt. Unter §9 der pdf Datei finden Sie einige wichtige Pflichten:
(1) Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens aber innerhalb der im Tarif festgesetzten Frist, durch Vorlage eines Nachweises (§ 4 Abs. 7) anzuzeigen.
(7) Eintritt und Dauer der Arbeitsunfähigkeit sind durch Bescheinigung des behandelnden Arztes oder Zahnarztes nachzuweisen. Etwaige Kosten derartiger Nachweise hat der Versicherungsnehmer zu tragen.
Weiterhin sind auch Anfragen des Unternehmens (diese werden meist mit einem Fragebogen verschickt) im Rahmen der so genannten vertraglichen Obliegenheiten zu beantworten, soweit dieses für die erbringung der Leitung erforderlich ist:
(2) Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person (vgl. § 6 Abs. 3) haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist.
Auch Untersuchungen sind (in gewissem Umfang) zu erfüllen, ebenso darf der Versicherungsnehmer nicht die Genesung behindern.
(3) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
(4) Die versicherte Person hat für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu sorgen; sie hat insbesondere die Weisungen des Arztes gewissenhaft zu befolgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.
(5) Jeder Berufswechsel der versicherten Person ist unverzüglich anzuzeigen.
Und zuletzt sei noch ein sehr wichtiger Punkt erwähnt.
Sie dürfen während der Zeit der festgestellten Arbeitsunfähigkeit keinerlei beruflicher Tätigkeit nachgehen. Auch das “nur mal im Büro vorbeischauen” wird in verschiedenen Urteilen recht unterschiedlich bewertet. Der Versicherungsfall und somit die Grundlage zur Bezahlung des Krankengeldes ist aber:
(3) Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.
Sind Sie also “nur” nicht in der Lage voll, sonder können vielleicht 4 Std. arbeiten, so besteht (es sei denn es gibt besondere Regelungen bei Teil- AU) keine Leistungspflicht. Auch dann nicht wenn der Arzt Ihnen ein so genanntes “Hamburger Modell” zur Wiedereingliederung verordnet. Dieses ist in jedem Fall mit dem Versicherer abzustimmen.
Weitere Informationen:
Krankentagegeld und Berufsunfähigkeit – was passiert?
Höhe des Krankentagegeldes
Urteile zum Krankentagegeld
Tags: Bescheinigung, Krankengeld, Krankentagegeld, KT, KTG, Leistungsfall, Obliegenheiten
Veröffentlicht in Krankenversicherung, Leistungsabwicklung, Private KV | 2 Kommentare »
20.
Januar '10
Ein interessantes Urteil zur Berufsunfähigkeitsversicherung hat das Oberlandesgericht Frankfurt mit seinem Urteil 3 U 286/07 gefällt. Dabei hatte sich das OLG mit der Frage zu beschäftigen, ob eine angegebene Neurodermitis gleichzeitig ein (daraus möglicherweise resultierendes) allergisches Asthma enthält oder ob dieses als separat anzuzeigende Krankheit zu werten ist.
Eine Versicherungsnehmerin beantragte im Jahre 2003 eine Risikolebensversicherung mit integrierter Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ). Bei dieser gab Sie unter anderem an, sie leide seit Geburt an Neurodermitis, beantwortete aber die Frage nach Stoffwechselerkrankungen und Erkrankungen der Atmungsorgane mit “nein”.
Eine angebotene Klausel “Auschluß der Neurodermitis und Folgen” akzeptierte die Kundin und ging (so das Gericht) sodann auch von einem Ausschluß des allergischen Asthmas aus. Dieses belegte Sie durch einen Auszug des Online-Lexikons Wikipedia. Dort waren Allergische Beschwerden und Asthma als Folgen angegeben. (s.u.)
In der Urteilsbegründung fühen die Richter aus:
Es ist zutreffend, dass die Klägerin die bei ihr vorhandene Asthma-Erkrankung unter der Frage nach Erkrankungen der Atmungsorgane (1.1) nicht angegeben hat. Ihre Auffassung, diese Asthma-Erkrankung sei eine Folge ihrer Neurodermitis-Erkrankung wird indessen durch den von der Beklagten vorgelegten Wikipedia-Auszug zur Neurodermitis (Bl. 207-210 d.A.) gestützt. Dort heißt es auf S. 2 unter der Überschrift ”Symptome und Beschwerden“:
“Neben den Hauterscheinungen sind Heuschnupfen oder Asthma bei Patienten mit atopischen Ekzemen in einigen Fällen ebenfalls vorhanden.”
Auf S. 3 heißt es unter der Überschrift “Allergien“:
“Ein Großteil der Patienten mit Neurodermitis leiden zusätzlich unter Allergien. … Neurodermitis für sich betrachtet wird von der wissenschaftlichen Medizin zwar von den Allergien abgegrenzt, weist aber z.T. ähnliche Symptome wie gängige Allergien auf. Die Haut eines Neurodermitikers ist sehr empfindlich gegenüber äußeren Einflüssen. …”
Auf Seite 4 heißt es unter der Überschrift “Ursache“:
“Bei einem Teil der Betroffenen konnte auch ein Zusammenhang zwischen dem Auftreten von Neurodermitis und einer Nahrungsmittel- oder Tierhaarallergie beobachtet werden. Deutliche Hinweise bestehen auch auf eine Miteinbeziehung des vegetativen Nervensystems (welches die nicht bewusst steuerbaren Funktionen wie Verdauung, Herzschlag usw. reguliert). Dieser Aspekt erklärt u.a., warum Betroffene bei Stress zu Ausschlagsschüben oder Verdauungsproblemen neigen.“
In seiner Urteilsbegründung stützt das Oberlandesgericht die Argumentation der Kundin und verwirft die Vorentscheidung des Landgerichtes. Somit wird die beklagte Versicherungsgesellschaft zur Zahlung der versicherten Berufsunfähigkeitsrente wegen Brustkrebs verurteilt und kann sich nicht auf den Rücktritt und die Anfechtung berufen.
Insbesondere sehen die Richter hier auch eine Pflicht bei dem Unternehmen. Auch wenn die Zuordnung der Angaben im Antrag falsch war, hätte das Unternehmen eine Nachfrage halten können und/ oder weitere Angaben einfordern. Das der Versicherer dieses unterließ ist nicht der Kundin zuzurechnen.
Das Urteil können Sie im Downloadbereich meiner Seite unter dem Bereich Urteile nachlesen.
Tags: 3U 286/07, Anfechtung, BU, OLG FFM, Rücktritt, Urteil
Veröffentlicht in Berufsunfähigkeit, Recht | Keine Kommentare »
19.
Januar '10
Eigentlich liegt es mir fern die Werbekampagnen von “Kollegen” zu kommentieren. Aber eigentlich ist es auch kein Kollege, wenn man es korrekt betrachtet. Warum? – das lesen Sie weiter unten.
Gestern erreichte mich eine Mail mit einer “interessanten” Betreffzeile. Hier wurde mir doch eine Private Krankenversicherung (PKV) angeboten und ich sollte noch Steuern sparen. Genau lautete die Zeile wie folgt:
“Patient 1.Klasse ab 49 Euro und Steuern sparen“
Da ja immer alle oft und gern auf “Schnäppchensuche” sind schaute ich mir das doch mal genauer an. Da öffnete ich die Mail und mich lachte folgendes Bild an:

Da sollte es doch möglich sein mich für 49 EUR pro Monat in der Privaten Krankenversicherung zu versichern. Steuern spare ich dabei auch noch- besser geht es kaum.
Im Kleingedruckten unter dem Bild findet sich dann zunächst dieses:

Das ist natürlich dumm, denn 20 bin ich leider schon seit einigen Jahren nicht mehr. Aber nun interessieren mich doch brennend die Details des Tarifes, welche dort angeboten werden. Durch kicken auf das “hier” sollen mir ja die wesentlichen Leistungsmerkmale des Tarifes angezeigt werden. Zu meiner Überraschung werden dort aber folgende, sehr allgemeine Informationen angezeigt:

Was das nun bitte mit den “wesentlichen Leistungsmerkmalen” der ausgewählten Privaten Krankenversicherung zu tun hat ist mir noch nicht ganz klar.
Fazit:
Vergessen Sie solchen Unsinn. Glauben Sie wirklich man kann das Krankheitsrisiko monatlich für weniger Geld absichern als man für eine Mobilfunk Flat bezahlt? Das wird und kann nicht vernünftig funktionieren. Der Versicherer der dieses anbietet wird immer mit entscheidenden Ausschlüssen und Einschränkungen arbeiten, Lücken in den Bedingungen ausgleichen die privat dann nicht mehr zu finanzieren sind.
Und nun noch zu der oben angesprochenen Frage warum es kein “Kollege” ist:
…zumindest keiner im eigentlichen Sinne. Trotz der Zulassung als Versicherungsmakler (kann man im Register und im Impressum nachlesen) ist der Betreiber ein Leadportal. Eigene Aussage:
Qualifizierte Neukunden für unabhängige Finanzexperten!
Jetzt können Sie Ihre Umsätze vervielfachen. Wir liefern Ihnen Neukunden aus Ihrem PLZ-Gebiet. Buchen Sie Leads aus unserem vorselektierten Bestand und wählen Sie hierbei aus bis zu 30 verschiedenen Versicherungs- und Finanzsparten.
Es werden Adressen generiert welche an Berater und Finanzdienstleister verkauft werden. Das ist selbst durchaus legitim und keinesfalls verwerflich, denn das Betreiben von Internetportalen kostet natürlich Zeit, Geld und Aufwand.
Bedenklich finde ich nur die Aussagen hier in der Werbung. Da wird mit vermeintlich billiger Absicherung geworben, dazu für ein lebenslanges Produkt und der Berater trifft auf einen Interessenten mit einer völlig falschen Vorstellung.
Angeboten wird dann in dem Formular:
Wir helfen Ihnen dabei, die optimale Private Krankenversicherung zu finden. Vergleichen Sie unverbindlich und individuell Tarife aus bis zu 50 Gesellschaften. Jetzt das Formular ausfüllen:
Ob dann das Angebot von dem Anbieter kommt wage ich zu bezweifeln. Eher wird es so sein das ein Berater, welcher die Adresse teuer gekauft hat (LINK zu den Preisen/ Anbieter), Sie anruft und mit seiner Beratung beginnen will/ wird.
Auch das ist nicht schlimm und legitim, nur sollte dann die Werbung eben auch so sein.
Was Sie also tun sollten:
Bevor Sie sich für eine PKV Entscheiden machen Sie sich Gedanken über die Auswahlkriterien und über die Möglichkeiten und Folgen des entsprechenden Versicherungsschutzes. Sie entscheiden unter Umständen heute ein- und letztmalig über den Gesundheitsschutz des weiteren Lebens.
Und eins… lassen Sie sich Zeit. Fällen sie Entscheidungen zu lang bestehenden Produkten und Lösungen erst nach sorgfältiger Information, Aufklärung und nach fundierten Gesprächen mit Spezialisten.
Weiterführende Informationen:
Leitfaden Private Krankenversicherung
Auswahlkriterien zur PKV
Kriterienfragebogen als ausfüllbare pdf Datei
Tags: 49EUR, PKV, Unsinn, Versprechen, Werbung
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18.
Januar '10
Bisher gab es nur zwei Lager, die gesetzlichen Krankenkassen vs. Private Krankenversicherer.
Ok, auch bisher waren die Allgemeinen Ortskrankenkassen, die Innungskrankenkassen und die BKK’s nicht so wirklich gut befreundet, doch traten diese immer noch als “GKV” gemeinsam auf. Nach Einführung des einheitlichen Beitragssatzes müssen sich die Kassen auch im Wettbewerb untereinander abheben.
War es früher egal, ob ich zur GKV 1, 2 oder 3 gehe ist es heute anders. Eine ganze Reihe an Sonderleistungen von Impfungen, Vorsorge, speziellen Programmen und vielem mehr bieten die Kassen an. Die eine will durch Leistung überzeugen, die andere durch möglichst ortsnahen Service und direkte Ansprechpartner. In Zeiten des Web 2.0, der Entwicklung hin zu “ich mach es online” ist jedem etwas anderes wichtig.
Das die Gangart härter wird sieht man aber auch an diesem netten Bild, welches derWebarchitekt (twitter) mit netterweise zur Verfügung gestellt hat.

Hier ist recht deutlich auch die klare “Kampfansage” der neuen und kleinen Signal-Iduna-IKK gegen die “große AOK” zu sehen. Wie der AOK diese Art der Werbung gefällt bleibt abzuwarten. Dennoch werden auch die GKV’n nicht um einen härteren Wettbewerb herum kommen und für den einzelnen Versicherten wird es immer schwerer und unübersichtlicher einen Vergleich zu ziehen.
Tags: AOK, Signal Iduna IKK, Werbung, Wettbewerb
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