18.
August '09
Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist sicher eine der Absicherungen die bei der Auswahl des Vertragspartners und des passenden Tarifes immer mal wieder zu Problemen führt. Dieses liegt unter anderem auch daran, das es hier des Öfteren zu Problemen beim Verständnis der Bedingungen kommt und es wichtig ist sich hiermit detailliert zu beschäftigen.
Das Landgericht Dortmund (Az. 2 O 22/08) hatte sich nun mit dem Fall eines Handwerkers zu beschäftigen, der erst berufsunfähig war und dann eine neue Tätigkeit aufgenommen hat.
Zunächst einmal sollten Sie sich genau anschauen was tatsächlich unter dem Begriff Berufsunfähigkeit zu verstehen ist. Hier handelte es sich um einen “Altvertrag”, der nicht unbedingt dem heutigen Bedingungswerk und den rechtlichen Definitionen entspricht, aber davon gibt es bekanntlich sehr viele mehr.
Der Kläger wurde aufgrund Erkrankungen berufsunfähig und beanspruchte eine Rente aus dem Vertrag (den Verträgen) bei seinem Versicherer. Der Versicherer lehnte die Leistungen aber ab und verwies den Kläger auf eine Tätigkeit als Verkäufer, da man meinte (auch wegen des vergleichbaren Einkommens) es sei die gleiche Lebensstellung gegeben.
Die Lebensstellung ist immer wieder ein beliebter Streitpunkt. Entspricht die neue Tätigkeit nun der Lebensstellung oder ist das Ansehen schlechter als das im ursprünglichen Beruf? Dazu führt das Gericht in seinen Entscheidungsgründen recht deutlich aus:
Das Gericht hält es im Übrigen für sehr zweifelhaft, ob der Kläger vorliegend auf den Beruf eines Mitarbeiters im Verkauf verwiesen werden kann. Der Kläger ist gelernter Gas- und Wasserinstallateur. Dahinter dürfte das Ansehen der Tätigkeit eines ungelernten Mitarbeiters im Verkauf zurückbleiben. So kann regelmäßig ein „Gelernter” nicht auf die Tätigkeit eines „Angelernten” verwiesen werden, auch wenn er in dem neuen Beruf Erfahrungen und Kenntnisse aus dem erlernten Beruf nutzen kann (vgl. Rixecker, a.a.O., Rn. 117)
Auch hier zeigt sich mehr als deutlich wie wichtig saubere und klare Bedingungen sind. Denn wären diese klar und deutlich formuliert, die Lebensstellung definiert und an Fakten nachprüfbar, so müsste es zu solchen Rechtsstreiten nicht erst kommen.
Das Problem der befristeten Anerkenntnisse zieht ein weiteres nach sich. Die Kriterien für eine Nachprüfung der Berufsunfähigkeit sind zum Teil anders/ schlechter als die beider Erstprüfung. Daher ist es wichtig auch hier genau hinzuschauen und sich die Erfordernisse der Nachprüfung im Detail zu betrachten. Wendet der Versicherer die gleichen Kriterien wie in der Erstprüfung an? Werden neu erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten bewertet und genutzt? Sie sehen also, ein komplexes Thema.
Weiterführende Informationen finden Sie hier. Das Urteil können Sie im Volltext hier im Downloadbereich kostenfrei herunterladen.
Tags: Anerkenntnis, Berufsunfähigkeit, Verweisung
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16.
August '09
Liebe Leser,
wie bereits hier angekündigt nun die Tarifanalyse zu der neuen Barmenia Tarifserie mit Namen “easyflex”
der Markt bewegt sich weiter…
… wie man sieht. Vor nicht einmal zwei Monaten veröffentlichte die Central Krankenversicherung die neue Tarifserie „vario” und bot damit einen Baukastentarif mit Wechselmöglichkeiten an, wie bereits die R+V mit den Agil und die Mannheimer mit der Purisma Welt.
Einen ähnlichen, aber dennoch anderen Weg geht nun auch die Barmenia Krankenversicherung mit der Bezeichnung „easy flex”. Was dieses bedeutet und wie die Modelle aussehen lesen Sie wieder hier:
Tarifmodell:
Das Tarifwerk ist übersichtlich gestaltet. Es gibt einen Baustein easyflex start, der den Grundschutz bzw. den Grundbaustein darstellt. Die nachfolgenden Tarifbausteine easyflex dent und easyflex clinic erweitern den „soliden Grundschutz” um eine bessere Versorgung im Zahn- oder Stationärbereich. Über allen steht dann der Tarif easyflex comfort. Diesen kann man ganz vereinfacht
weiterlesen können Sie hier. (Direktdownload der pdf mit Analyse und Bedingungen)
Die entsprechenden Bedingungswerke sind in der Datei bereits integriert. Dann können Sie diese direkt und als Originaldruckstück lesen.
Tags: Barmenia, easyflex, Tarifanalyse
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14.
August '09
So ist das manchmal- da muss ein Versicherter erst beim Landgericht (Itzehoe, 3O 269/03) über das Oberlandesgericht (Schleswig, 16 U 65/05) bis zum Bundesgerichtshof (IV ZR 274/06) gehen, damit jemand erkennt was denn wie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT) steht. Aber nun mal langsam…
Es war einmal, nein es wird kein Märchen, eine selbstständige Werbekauffrau. Diese schleppte jeden Tag unermüdlich zwei 25 kg schwere Musterkoffer und dazu noch eine 16 kg schwere Reisetasche zu den Kunden um denen die schöne, neue Kollektion von Werbemitteln vorzuführen und verdiente damit augenscheinlich ihren Lebensunterhalt.
Leider stürzte die gute Frau im Februar 2002 von einer Treppe und war seitdem mit einer Schulterverletzung arbeitsunfähig. Vorsorglich hatte sie aber neben ihrer Krankenversicherung, die die Behandlungskosten trug, auch eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen. Diese zahlt für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit (100% nach medizinischem Befund) ein vereinbartes Tagegeld. Die Patientin wurde somit von dem behandelnden Arzt krank geschrieben, ein Zustand der bis zum 30. 11. 2004 andauern sollte.
Das “Dumme” an der Sache war nun aber, das die Versicherung das anders sah und nicht so ohne weiteres zahlen wollte. Das Krankentagegeld belief sich mittlerweile nämlich auf einen Gesamtbetrag von 103.193,68 EUR welche die Kundin nicht bekam, da die Gesellschaft nicht zahlte und die beiden Instanzen des Land- und Oberlandesgerichts dieses auch so bestätigten.
Da die Kundin sich im Recht fühlt wählte diese den Weg zum Bundesgerichtshof, welcher am 20. Mai diesen Jahres eine (vorerst) positive Entscheidung für die Kundin wählte und die Revision an die Vorinstanz zur erneuten Überprüfung zurück gab.
Interessant ist dabei auch noch, das der betreffende Versicherer im Juli 2003, also nach etwa 16 Monaten nach dem Unfall einen Detektiv beauftragte um mal “zu schauen” ob die Kundin dann arbeitet. Nun, das tat sie leider, somit nutzte der Versicherer die Möglichkeit den Krankentagegeldschutz fristlos zu kündigen. Aber schauen wir uns die wichtigen Punkte der Entscheidung noch einmal im Detail an:
1.) Der BGH sieht es, anders als das Berufungsgericht, eben nicht so, das eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht feststeht. Durch den medizinischen Befund war ein heben der Koffer in das Auto der Klägerin nicht möglich. Eine Ablehnung des Krankengeldes mit dem Hinweis die Kundin können sich ein anderes Auto besorgen und ggf. statt Koffern andere Möglichkeiten des Transportes nutzen sieht der Bundesgerichtshof nicht.
(…) Damit hat das Berufungsgericht von der Klägerin eine dem Wesen der Krankentagegeldversicherung fremde Umorganisation der Arbeitsabläufe verlangt.
Hier sind wohl in den ersten Instanzen die Berufsunfähigkeitsversicherung, welche eine Umorganisation durchaus kennt und auch zum Vertragsbestandteil machen kann und der Krankentagegeldversicherung vermischt worden.
(…) Diese Definition der Arbeitsunfähigkeit knüpft an die konkrete berufliche Tätigkeit der versicherten Person und nicht allgemein an ihre beruflichen Möglichkeiten an. Dementsprechend bemisst sich die Arbeitsunfähigkeit nach der bisherigen Art der Berufsausübung, selbst wenn der Versicherte noch andere Tätigkeiten ausüben kann. (Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. §1 MB/KT 94 Rdn. 6 m.w.N.)
Eine Verweisung in so genannte Vergleichsberufe oder gar andere Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt kommt daher nicht in Frage, so der Senat weiter. (Senatsurteile vom 9. Juli 1997 – IV ZR 253/96 – VersR 1997, 1133 unter II 2 b; vom 25. November 1992 – IV ZR 187/91 – VersR 1993, 297 unter II 1)
2.) Weiterhin führt der Senat aber nicht aus, wie es ausgesehen hätte wenn der Versicherer zum Beispiel die Neuanschaffung eines neuen Fahrzeuges mit niedriger Ladekante finanziert hätte.
Ob und inwieweit der Versicherte nach Treu und Glauben gehalten ist, über die medizinische Behandlung hinaus an der Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit aktiv mitzuwirken, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls ist er nicht gezwungen, seine berufliche Tätigkeit durch Austausch oder Veränderung der bislang eingesetzten Arbeitsmittel neu zu organisieren. Für die Berufsunfähigkeitsversicherung hat der Senat bereits entschieden, dass sich der Versicherte eine nachträglich entstandene Umorganisationsmöglichkeit nicht zu seinem Nachteil anrechnen lassen muss, wenn er diese durch eine eigene Anstrengung geschaffen hat, zu der er dem Versicherer gegenüber weder aufgrund einer vertraglich vereinbarten Obliegenheit noch aufgrund seiner Schadensminderungspflicht verpflichtet war.
Somit steht hier fest, das in diesem Fall die Kundin zunächst zu Unrecht kein weiteres Krankengeld bezogen hat und die Entscheidung zur weiteren Neubewertung an das Berufungsgericht zurück gegeben wurde.
Aber noch ein anderer Punkt ist nicht ganz unwichtig in dieser Entscheidung. Wie bereits in der Vergangenheit vom Senat entschieden (LINK) ist es zumindest fragwürdig wenn ein Versicherer einen Detektiv beauftragt der sich dann als Kunde ausgibt und hierbei zu einem Verkaufs-/ Beratungsgespräch veranlasst. Dieses war auch hier der Fall. Demnach habe es hier drei Gespräche gegeben, so die Entscheidung weiter. Berücksichtigt wurde bei dem Berufungsgericht auch nicht, so der BGH weiter, das die Kundin zu dem Zeitpunkt der Gespräche mit dem vermeintlichen Kunden bereits keine Leistungen mehr bezog und “von irgendwas” den Lebensunterhalt bestreiten musste. Spannend dazu folgende Passage aus den Entscheidungsgründen:
Auch wenn der Versicherungsnehmer seinen Anspruch für berechtigt hält, kann der Versicherer von ihm nicht erwarten, dass er sich bis zum Abschluss eines – im Ausgang ungewissen – Rechtsstreits jeglicher Ausübung seiner Berufstätigkeit enthält. Hinzu kommt, dass die nachteiligen Auswirkungen einer Vertragsverletzung für einen Versicherer regelmäßig nicht eintreten, wenn Versicherungsleistungen – wie auch hier – nicht erbracht wurden (Senatsurteil vom 18. Juli 2007 aaO Tz. 34).
Doch nun die große Frage- wie kann ich solchen “Stress” verhindern?
1.) Denken Sie zunächst und entscheidend daran, das Sie keinerlei Berufstätigkeit nachgehen dürfen, wenn Sie Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung beanspruchen (wollen). Maßgebend sind 100% Arbeitsunfähigkeit.
2.) Versuchen Sie möglichst bei Abschluss des Vertrages oder im Nachhinein falls noch möglich den Übergang zwischen Krankenversicherung und Berufsunfähigkeitsabsicherung zu lösen. Mehr dazu finden Sie hier.
3.) Definieren Sie soweit als möglich die beruflichen Tätigkeiten und achten Sie auch darauf die Summen regelmäßig anzupassen.
Weiterführende Infos:
Das Urteil im Volltext finden Sie hier als pdf. (Direktlink zum Urteil)
Tags: BGH, IVZR274/06, Krankentagegeld, Umorganisation, Urteil
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13.
August '09
(Dieser Beitrag entspricht der heutigen Pressemitteilung)
Jeder der sich mit dem Thema Private Krankenversicherung (PKV) beschäftigt stolpert irgendwann über die Frage der Beitragsstabilität und hat im Innersten (zum Teil berechtigte) Bedenken was mit seinen Beiträgen im Alter geschieht.
Dabei geistern in den Köpfen meist Geschichten von horrenden Summen umher, welche auf Erzählungen und kuriosen Beispielen bestehen, sagt Sven Hennig, Spezialmakler für die Private Krankenversicherung, Altersvorsorge und Berufsunfähigkeit. Auf dem Informationsportal für die PKV und BU unter www.online-pkv.de finden sich umfangreiche Informationen und Hilfestellungen auf dem Weg zur richtigen Privaten Krankenversicherung.
Damit solche Szenarien nicht auftreten und die Beiträge planbar bleiben ist eine sorgfältige Auswahl des Tarifes und der Gesellschaft wichtig, so Sven Hennig weiter.
Auch der Vergleich zwischen den beiden, völlig unterschiedlichen, Systemen der Privaten und Gesetzlichen Krankenversicherung hinkt. In der GKV werden die Beiträge durch die Änderung des Beitragssatzes angehoben, so die weit verbreitete Meinung. Dieses ist aber nur die halbe Wahrheit. Die alleinige Anpassung des (seit Januar 2009 einheitlichen) Beitragssatzes ist nicht entscheidend. Durch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze werden zusätzlich die Gutverdiener stärker belastet, da „mehr Einkommen” beitragspflichtig wird. Allein in den letzten 10 Jahren wurde die Grenze um fast 14% angehoben. Dazu kommen die Kürzungen der Leistungen und die Einführung von Rezept-, Verordnungs- oder Praxisgebühren und zum Teil drastische Leistungskürzungen.
Auch in der Privaten Krankenversicherung sind Beitragsanpassungen möglich und erforderlich. Der zu Vertragsbeginn vereinbarte und garantierte Leistungsrahmen bleibt aber unverändert, denn dieser kann nur mit Zustimmung des Versicherten verändert werden.
Mit Übergang in das Rentenalter sind jedoch Veränderungen in dem Vertrag unumgänglich. So entfällt der gesetzliche Zuschlag in Höhe von 10% der Beiträge, da dieser zur Verminderung von Beitragsanpassungen im Alter zusätzlich angespart wurde. Weiterhin entfallen Bausteine für das Krankentagegeld und ggf. auch weitere Optionen, welche nun nicht mehr benötigte Leistungen abdecken. Eines sollte sich jeder Versicherte jedoch klar machen. Nun folgt in der Regel die Zeit, in welcher die Versicherungsleistungen auch intensiver in Anspruch genommen werden.
Daher hüten Sie sich vor Aussagen die Ihnen weiß machen wollen, Sie sollten ihren Versicherungsschutz jetzt aus Beitragsgründen reduzieren. Warum hatten Sie dann in jungen Jahren einen guten Schutz (den Sie wenig nutzen konnten, oder besser mussten) und nun, wo es viel nötiger ist einen reduzierten?
Achten Sie bei der Auswahl des Privaten Krankenversicherers gleich zu Beginn auf solide Bedingungen, eine saubere und klare Kalkulation und ein ausgewogenes und passendes Unternehmen.
Die meisten Unternehmen der Privaten Krankenversicherung bieten neben den Vollkostentarifen auch so genannte Beitragsentlastungsmodelle an. Dabei wird durch einen Zusatzbeitrag eine garantierte Beitragsreduzierung im Alter finanziert und schafft somit Planungssicherheit. Ob diese auch für Sie sinnvoll ist, muss in einem individuellen Gespräch geklärt werden.
Um dieses jedoch beurteilen zu können ist eine gute und individuelle Beratung unerlässlich, so Sven Hennig weiter. Informationen und einen Kriterienfragebogen für ihr Beratergespräch können Sie sich kostenfrei und ohne Anmeldung auf dem Informationsportal http://www.online-pkv.de im Downloadbereich herunterladen.
Tags: Alter, Beitragsbemessungsgrenze, Beitragsentlastung, PKV, steigende Beiträge
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