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Archiv für Juli 2009
17.
Juli '09
Aufgrund der vielen Nachfragen in der letzten Zeit möchte ich diesem Thema einen eigenen Beitrag “zukommen lassen”.
Wie bekannt ist man in der Privaten Krankenversicherung (mit Ausnahme des Basistarifes) nur mit einer entsprechenden Risikoprüfung versicherbar. Dieses ist zum einen durch das Grundprinzip der Privaten Krankenversicherung erklärbar, zum andere auch logisch, da sonst keine Prämienkalkulation möglich wäre.
Dennoch gibt es eine Reihe von Patienten welche so gravierende Vorerkrankungen haben (zum Beispiel laufende oder kürzlich abgeschlossene Psychotherapie, laufende Kinderwunschbehandlung, chronische Erkrankungen usw.). Diese sind aufgrund des Prizips der Kalkulation nicht versicherbar. (wenige Ausnahmen hier)
Handelt es sich aber um Beamte oder Beamtenanwärter (Achtung: Dank einem Hinweis eines Kollegen hier noch eine weitere Klarstellung: Für Referendare gilt die Öffnungsklausel nicht generell, einige Anbieter wenden diese aber an. Hier ist auch an weitere Fragen “was ist bei Arbeitslosigkeit nach dem Referendariat zu denken- also genauer hinschauen), so sind hier Ausnahmeregelungen geschaffen worden, um diese dennoch zu versichern. Blieben die nämlich in der GKV, so würde hier ein Beitrag für 100% Leistung zu zahlen sein, jedoch durch die Beihilfe nur 20-50% Kosten entstehen und es käme zu einem nicht so kleinen finanziellen Nachteil.
Aufgrund dieser Situation haben sich (einige) Private Krankenversicherer in einer so genannten Öffnungsaktion zusammen geschlossen und bieten auch hier Versicherungsschutz an. Dieser ist an Voraussetzungen geknüpft, welche zwingend einzuhalten sind.
Beginnen wir mit der Öffnungsaktion für Beamtenanfänger:
Diese gilt für Beamte auf Probe, Beamte auf Zeit/ Zeitsoldaten, Beamte auf Widerruf (nach der Ausbildung), Beamte auf Lebenszeit/ Berufssoldaten, Richter, Geistliche, Dienstordnungsangestellte, Beamte des Bundesgrenzschutzes, der Feuerwehr oder Polizei.
Diese einmalige Öffnung gilt auch für die (mit dem Beamten gleichzeitig wechselnden) Familienangehörigen, wenn für diese ein Anspruch auf Beihilfe besteht.
ACHTUNG: Der Wechsel muss binnen 6 Monaten nach erstmaliger Verbeamtung erfolgen, sonst ist dieser verwirkt.
Nehmen die Versicherten an der Öffnung teil, so erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf so genannte Mehrleistungen (Zweibett-/ Einbettzimmer, Privatarzt, Beihilfeergänzungstarife). Einzige Ausnahme: Wenn der Dienstherr auch für die Wahlleistungen leistet, so wird auch hier die Öffnungsklausel nutzbar.
Für die Versicherten ergibt sich ein großer Vorteil. Es gibt keine Ablehnung und der Risikozuschlag ist auf max. 30% beschränkt. Das ist in der Regel immer noch besser als der Schutz und die Prämie für 100% in der Gesetzlichen Krankenkasse.
Mit der so genannten “dauernden Öffnung für Beamte” wurde im Jahre 2005 eine weitere Möglichkeit geschaffen, auch Beamte mit Vorerkrankungen zu versichern.
Möglich ist dieses für: Beamte auf Probe, Zeit oder Lebenszeit mit Anspruch auf Beihilfe oder Freie Heilfürsorge (ausgenommen Soldaten), Richter und Versorgungsempfänger mit Beihilfeanspruch.
Hierbei ist aber noch eine weitere Voraussetzung zu erfüllen. Diese Personen müssen am 31. 12. 2004 bereits in einem der genannten Dienstverhältnisse gestanden haben und freiwillig in der GKV versichert gewesen sein.
Auch hier gelten die gleichen “Spielregeln”. Maximal 30% Zuschlag, Wahlleistungen nur wenn auch vom Dienstherr geboten und Familienangehörige wie oben genannt.
Der Öffnungsaktion haben sich 20 Versicherer angeschlossen.
Sie sollten aber dringend darauf achten nicht beliebig Anträge zu stellen. Mit dem ersten Antrag ist der Anspruch der Öffnung verwirkt, ein weiterer Antrag bei einem anderen Unternehmen unterliegt der “normalen” Risikoprüfung.
Auch sollten Sie peinlichst genau darauf achten alle Angaben zur Gesundheit so genau als irgend möglich zu machen. Wenden Sie sich am besten an einen qualifizierten und spezialisierten Berater- nur so können Sie sicher sein den gewünschten Schutz auch zu bekommen.
Weiterführende Informationen: Infos für “Junglehrer” und die geeignete Krankenversicherung
Tags: Beamte, Beihilfe, Kinderwunschbehandlung, Öffnungsklausel, Psychotherapie, Risikozuschlag, Vorerkrankungen
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16.
Juli '09
Nun ist es da, das so genannte Bürgerentlastungsgesetz.
Nachdem nun alle gesetzgeberischen Hürden genommen sind, werden die Auswirkungen aus dem Bürgerentlastungsgesetz wirksam. Hier der Auszug aus dem Internetportal der Bundesregierung:
Gesetzlich wie privat Krankenversicherte und gesetzlich Pflegeversicherte sollen durch die Neuregelung nach dem gleichen Grundsatz steuerlich entlastet werden.
Darüber hinaus sollen privat Krankenversicherte erstmals die entsprechenden Beiträge für ihre mitversicherten Kinder steuerlich vollständig absetzen können. Die Absetzbarkeit soll gelten für Beiträge der Steuerpflichtigen zu einer Krankenversicherung für sich selbst,
ihren Ehegatten,
ihren Lebenspartner und
für jedes Kind, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag oder auf Kindergeld besteht.
Insbesondere sind Prämien des am 1. Januar 2009 eingeführten Basistarifs der privaten Krankenversicherung in vollem Umfang Sonderausgaben, soweit darin kein Krankengeld enthalten ist.
Beiträge für eine gesetzliche Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar.
Um Schlechterstellungen im Vergleich zum alten Recht zu vermeiden wird stets der höhere Abzugsbetrag berücksichtigt.
Bereits beim Abzug der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber werden die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge berücksichtigt. Bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern geschieht dies in pauschalierter Form.
Die Neuregelung soll gilt ab dem 1. Januar 2010 gelten.
Doch was bedeutet das nun praktisch? Nehmen wir folgende zwei Beispiele um Ihnen zu verdeutlichen welche finanziellen Vorteile das Gesetz bring.
Als ersten Beispielfall den Hr. Jung. Hr. J. ist Single, Steuerklasse 1, hat keine Kinder und ist mit etwa 60 TEUR brutto pro Jahr ein gut verdienender “Workoholic”
Bei einem unterstellten Krankenversicherungsbeitrag von 500 EUR pro Monat bietet sich eine Ersparnis pro Jahr von 615,45 EUR. Nun, das klingt noch nicht so viel, rechnet man es aber mit einer 4% Rendite bis zum Rentenalter (67) hoch, so ergibt sich eine stolze Summe von 47.757 EUR, bei 6% sogar 73.312 EUR.
Aber Achtung- wartet Herr Jung nur ein Jahr mit der Anlage, so vermindert sich der Betrag aufgrund des Zinseszins Effektes um 2.428 EUR bzw. 4.730 EUR (bei 6%)- also nicht zu lange warten.
Als zweiten Fall betrachten wir den verheirateten Hr. Max. Hr. Max ist privat versichert, seine Frau gesetzlich. Die beiden Kinder sind bei ihm in der privaten Krankenversicherung eingeschlossen, zusammen beträgt der Beitrag 660 EUR. Das Einkommen von Hr. Max liegt bei knapp 60 TEUR, seine Frau verdient 2.000 EUR brutto pro Monat. Hier kann Hr. Max und seine Familie 1.003,45 EUR bzw. anders gesagt jeden Monat 83,62 EUR sparen und sollte diese ebenfalls sinnvoll investieren.
Sollten Sie eine konkrete Berechnung wünschen, so senden Sie mir bitte eine Mail.
Tags: Bürgerentlastungsgesetz, GKV, PKV, steuerliche Berücksichtigung
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15.
Juli '09
Liebe Leser,
da hat man schon genug zu bedenken und nun kommt auch noch die Frage zur Krankenversicherung des gerade geborenen Wonneproppens.
Die Frage wo und wie das Kind zu versichern ist, ist ganz pauschal nicht zu beantworten. Dabei ist zunächst zu klären wie die Eltern versichert sind und wo das Kind versichert werden soll. Eine kleine Übersicht soll Ihnen eine Orientierungshilfe geben.
Grundsätzlich kann das Kind (bei unterschiedlicher Versicherung der Eltern) in der Privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung versichert werden. In der GKV stellt sich die Frage ob eine Familienversicherung (und somit beitragsfreie) möglich ist. Regelungen dazu finden wir im §10 SGB V. (Link) Treffen die Voraussetzungen nicht zu, so ist für das Kind in der GKV ein Beitrag zu entrichten.
Soll das Kind in die (meist leistungsstärkere) private Krankenversicherung gilt folgendes:
- Nachversicherung ohne Gesundheitsprüfung und weitere Zuschläge ist nur bei der Gesellschaft der Eltern möglich und in der Regel max. zu dem Schutz den einer der Eltern hat. Hier gibt es aber unterschiedliche Regelungen und mittlerweile Verbesserungen zur freien Wahl des Selbstbeteiligung oder des Versicherungsschutzes. Zu beachten sind hier die Fristen zur Nachversicherung, welche in §2 der MB KK geregelt ist.
(2) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein.
- Ist eine Absicherung bei einer anderen Gesellschaft gewünscht, so muss zuerst geklärt werden ob diese Kinder überhaupt allein versichert. Ist dieses der Fall ist in jedem Fall ein Antrag mit Risikoprüfung zu stellen und die Gesellschaft wird aufgrund der darin enthaltenen Daten eine Annahmeentscheidung treffen. Da die Gesellschaften sich nicht gerade um alleinversicherte Kinder reißen, da dieses ein recht “teures” Klientel ist, ist eine Beratung durch einen Spezialisten durchaus sinnvoll.
Am besten diese erfolgt schon vor der Geburt, so das ggf. dann schnell entschieden und gehandelt werden kann. Welche Kriterien unter anderem beachtet werden müssen, lesen Sie hier oder hier in dem Fragebogen.
Tags: Alleinversicherung, Familienversicherung, GKV, Kinder, Nachversicherung, PKV
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14.
Juli '09
Liebe Leser,
bislang war es fast unmöglich die Leistungen für kieferorthopädische Behandlungen bei Kindern im Rahmen einer Zusatzversicherung abzusichern. Somit blieb es Kindern von gesetzlich (pflicht-)versicherten Eltern verwehrt eine ergänzende Versorgung zu nutzen. Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen ist aus Sicht vieler Eltern und Kieferorthopäden nicht optimal. Da solche Behandlungen zum Teil mit sehr hohen Kosten verbunden sind ist unter Umständen eine Absicherung ratsam.
Die Würtembergische Krankenversicherung hat nun einen neuen Tarif mit der Bezeichnung “KinderPlus” (SGK) auf den Markt gebracht. Dieser sichert die Kosten bei KFO Behandlungen und im Rahmen der stationären Versorgung im Krankheitsfall ab.
Der Tarif wird ausschließlich für Kinder von 0 bis 7 Jahren angeboten, danach ist kein Eintritt mehr möglich. Weiterhin ist der gesetzliche Krankenversicherungsschutz Voraussetzung. Beendet wird der Schutz zum Endes des Jahres indem der Versicherte des 20. Lebensjahres vollendet, jedoch kann die versicherte Person ein Optionsrecht nutzen. Dieses ermöglicht binnen 2 Monaten nach Beendigung des Tarifes SGK (ohne Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten) in die Zusatzversicherungstarife (SG(R), SE, ZG30) für Erwachsene zu wechseln.
Zu den Leistungen des Tarifes:
Für den stationären Aufenthalt wird die Unterbringung im Einbettzimmer und die Chef-/ Privatarztbehandlung versichert. Ebenso schließt der Versicherungsschutz das RoomingIn (bis zum 10. Lebensjahr des Kindes) und die Freie Krankenhauswahl ein.
Im Bereich der kieferorthopädischen Versorgung werden die Kosten in Höhe von 80% übernommen. Jedoch sind diese auf 4.000 EUR (bei fehlender Vorleistung der gesetzlichen Kasse) bzw. 2.000 EUR (mit Vorleistung) des Rechnungsbetrages begrenzt. Hierbei ergeben sich dann somit maximale Erstattungen von 1.600 EUR bzw. 3.200 EUR. Zu beachten sind die Höchstgrenzen von 1.000, 2.000, 3.000 und 4.000 EUR in den ersten Jahren.
Die Prämie beträgt generell (unabhängig vom Alter und Geschlecht) 17,59 EUR monatlich.
Nicht gerade billig, wenn man bedenkt das ein reiner Schutz für den stationären Bereich ca. 5 bis 10 EUR für das Kind kostet. (mit vergleichbaren Leistungen und Optionen). Unterstellen wir einmal das der Schutz mit dem 5. Lebensjahr abgeschlossen und bis zum 19. läuft, so ergeben sich in 14 Jahren Prämien in Höhe von 2.955,12 EUR. (bei einer reinen stationären Absicherung wären es (bei 7,50 EUR mtl) ca. 1.260 EUR.
Auch hier ist wie in jedem anderen Fall auch eine Überlegung anzustellen ob solche ein Schutz gewünscht wird. Dieses kann sehr sinnvoll sein,muss es aber nicht. Auf jeden Fall ermöglichen Sie ihrem Kind damit eine Behandlung als Privatpatient und einen Zuschuss zur KFO Behandlung.
Das kindergerecht gestaltete Prospekt der Würtembergischen finden Sie unter diesem Link.
Die Tarifbedingungen des Tarifes SGK finden Sie hier als pdf.
Bei Fragen sprechen Sie mich gern an.
Tags: KFO Schutz, KinderPlus, Würtembergische
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13.
Juli '09
Liebe Leser und Versicherte der Axa Krankenversicherung (und vormals DBV Versicherte),
ich möchte Ihnen hier einige Informationen zum RechnungsCheck der Axa zitieren, die diesen für Ihre Kunden anbietet. Auch andere Unternehmen bieten diesen Service bereits an. (z. Bsp. Hallesche)
Gebührenrecht GOÄ/GOZ
Der Gesetzgeber hat für alle Beteiligten bestimmt, dass die behandelnden Ärzte ihre Leistungen nur im Rahmen der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. Zahnärzte (GOZ) abrechnen können. Es gehört daher zu unseren Aufgaben (Axa), eine Rechnung auch aus gebührenrechtlicher Sicht zu prüfen, damit die Versichertengemeinschaft vor ungerechtfertigten Belastungen geschützt wird. Dabei prüfen wir u. a. ob eine Gebührenziffer neben einer anderen Gebührenziffer abgerechnet werden kann – um zu vermeiden, dass eine bestimmte ärztliche Verrichtung „mehrfach” abgerechnet wird. Bei den Gebührenordnungen handelt es sich um höchst komplexe Gesetzeswerke, die inzwischen vor allem daran kranken, dass sie in weiten Teilen veraltet sind und den aktuellen Stand der Medizin nicht mehr ausreichend dokumentieren. Eine Novellierung der Gebührenordnungen durch den Gesetzgeber steht leider noch aus. Diese in manchen Bereichen nicht ganz klare Rechtssituation kann dazu führen, dass Ärzte diese zu ihrem Vorteil interpretieren.
Wie funktioniert der Rechnungs-Check?
Hierfür sind uns umfangreichere Arztrechnungen unbezahlt einzureichen – am besten per Fax an folgende Nr.: (0221) 148-36202. So verbessert der Patient seine Position gegenüber dem Rechnungsaussteller – und sollten wir zu dem Ergebnis kommen, dass eine Rechnung aus gebührenrechtlicher Sicht nicht korrekt erstellt wurde, muss eine Rechnung auch nicht vollständig beglichen werden.
Selbstverständlich erläutern wir unseren Kunden auch die Gründe, warum aus sachverständiger Sicht eine Rechnung nicht den gebührenrechtlichen Vorgaben entspricht – und diese Ausführungen sollte der Versicherte an den Rechnungsaussteller weiterleiten, damit dieser sich dazu äußert. Ein direkter Kontakt zwischen uns und dem Behandler ist unter Berücksichtigung der aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen leider nicht mehr möglich.
Wir geben „Rechtsbeistand”!
Wenn der Kunde nur den unstrittigen Betrag überweist und der Rechnungsaussteller macht wider Erwarten darüber hinausgehende Honorarforderungen gegenüber unserem Versicherten geltend, können und werden wir diesem Versicherten „Rechtsbeistand” geben – und die damit verbundenen Anwalts- und Gerichtskosten gehen zu unseren Lasten. Sofern eine Rechnung schon vollständig bezahlt ist, ergibt sich für den Versicherten eine finanzielle Belastung, die nicht über seinen Versicherungsschutz abgedeckt ist – und wir können ihm dann leider auch keinen „Rechtsbeistand” geben.
Zur Einreichung der Rechnung finden Sie die Formulare für unterschiedliche Versicherer zum Download hier.
Und hier die Info der Axa zur Abwicklung von Rechnungen für Sehilfen:Augenärztliche Verordnung bei Sehhilfen
In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Anm. der Axa) ist u. a. vereinbart, dass Hilfsmittel (und hierzu gehören auch Sehhilfen) vor dem Bezug ärztlich verordnet sein müssen. So kann nur mit einer ärztlichen Verordnung die medizinische Notwendigkeit für ein Hilfsmittel bzw. eine neue Sehhilfe nachgewiesen werden. Eine vorherige Verordnung und eine damit verbundene augenärztliche Untersuchung bietet auch den Vorteil, dass evtl. Augenerkrankungen frühzeitig erkannt und behandelt werden können. Uns ist natürlich bewusst, dass durch den vorherigen Arztbesuch zusätzliche Kosten entstehen. Diese Mehrkosten wirken sich jedoch nach unserer Erfahrung auf den Gesamtaufwand für Sehhilfen geringer aus, als wenn wir auf eine augenärztliche Verordnung verzichten würden.
Ausnahme (GILT NUR FÜR DIE AXA)
Bei den Zusatzversicherungen verzichten wir auf eine augenärztliche Verordnung.
Hinweis:
Wegen der hohen Kostenentwicklung in diesem Bereich können wir in der Krankheitskostenvollversicherung auf eine augenärztliche Verordnung nicht verzichten – dies stellt eine Änderung der bisherigen Praxis bei den Verträgen der DBV-W. dar. Wir können unseren Kunden nur empfehlen, sich eine neue Sehhilfe unbedingt vor dem Kauf von einem Augenarzt verordnen zu lassen und uns die Rechnung zur neuen Sehilfe zusammen mit der Verordnung zur Erstattung einzureichen. So wird Unmut vermieden und einer reibungslosen Auszahlung der tariflichen Versicherungsleistungen steht nichts im Wege.
Bei weiteren Fragen sprechen Sie mich gern an.
Tags: AXA, Brillen, Leistungserstattung, RechnungsCheck, Sehilfen
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