19.
Februar '09
Bitte beachten Sie den neuen, weiterführenden Beitrag hier.
Gestern, am 18. Februar 2009, hat das Bundeskabinett die steuerliche Absetzbarkeit von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung beschlossen und damit deutlich ausgeweitet.
Wie das Bundesfinanzministerium mitteilte, werden die Versicherten um ca. 9,3 Millarden Euro entlastet.
Laut Gesetzentwurf können ab 2010 alle Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden, die im Wesentlichen ein, der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegepflichtversicherung, entsprechendes Leistungsniveau absichern. Gesetzlich und privat Kranken- und Pflege-Pflichtversicherte, ihre Ehepartner sowie ihre mitversicherten Kinder sollen insoweit steuerlich geichbehandelt werden.
Um eine Gleichbehandlung von gesetzlich und privat Versicherten sicherzustellen, können auch die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich berücksichtigt werden.
Sonderleistungen wie Krankengeld fallen jedoch nicht unter die neue Regelung. Weiterhin besteht nun zum ersten Mal die Möglichkeit, die Beiträge für Kinder, die bei Ihren Eltern privat mitversichert sind, vollständig abzusetzen.
Damit wurde, nach meiner Meinung, endlich die nötige Voraussetzung auf dem Weg zur Gleichbehandlung von gesetzlich und privat Krankenversicherten geschaffen. Der Gesetzgeber trägt damit den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichtes vom 13. 02. 2008 Rechnung. Dort hatte das Gericht festgestellt, dass die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zum Umfang der steuerlichen Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
Weitere Details soeben bekannt:
- Der Sonderausgabenabzug für alle sonstigen Versicherungsbeiträge mit Ausnahme der Altersvorsorgeaufwendungen wird in ein Basisabsicherungsniveau für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge umgestaltet (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG-E).
- Eigene Beiträge zur Krankenversicherung, die für den Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner und für jeden Sprössling mit Anspruch auf Kindergeld, werden in Höhe des existenznotwendigen Versorgungsniveaus als Sonderausgaben berücksichtigt. Dabei sind Prämien des 2009 eingeführten Basistarifs der privaten Krankenversicherung in vollem Umfang Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG-E).
- Nicht abziehbar bleiben Beitragsanteile zur Krankenkasse, die auf einen über die medizinische Grundversorgung hinausgehenden Versicherungsschutz entfallen. Darunter fallen z. B. Prämien für eine Chefarztbehandlung oder ein Einzelzimmer im Krankenhaus. Nicht abzugsfähig sind weiterhin die Beitragsanteile zur gesetzlichen Krankenversicherung, soweit sie der Finanzierung des Krankengelds dienen. Der jeweilige Beitrag wird insoweit um 4% vermindert (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a S. 4 EStG-E).
- Beiträge für eine gesetzliche und private Pflege-Pflichtversicherung sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3b EStG-E).
- Diese neue Basisabsicherung führt allerdings im Gegenzug zu einem Abzugsverbot für alle weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Um eine Schlechterstellung zu vermeiden, erfolgt eine Günstigerprüfung zwischen altem und neuem Recht (§ 10 Abs. 4 EStG-E).
- Die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge werden bereits im Lohnsteuerverfahren über die Vorsorgepauschale berücksichtigt. Im Rahmen der Veranlagung entfällt dafür der Abzug einer Vorsorgepauschale, weil hier nur noch die tatsächlich geleisteten Beiträge berücksichtigt werden (§ 10c EStG-E).
Tags: Absetzbarkeit Krankenversicherung
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18.
Februar '09
Die Absicherung bei Arbeitsunfähigkeit gehört zu jeder Krankenversicherung dazu. Diese sichert das eigene Einkommen auch dann ab, wenn der Versicherte aufgrund einer Erkrankung vorübergehend nicht arbeiten kann und dadurch einen Einkommensverlust erleidet.
Bei Angestellten wird die Lohnfortzahlung in den ersten 6 Wochen durch den Arbeitgeber erbracht. Selbstständige und Freiberufler benötigen meist schon vorher Geld, denn auch bei Krankheit muss der Lebensunterhalt bestritten werden und die festen Kosten (Miete, Nebenkosten, Versicherungen und Finanzierungsraten) laufen weiter. Daher ist eine sorgfältige Planung des Krankentagegeldes unerlässlich.
Die Absicherung erfolgt in der gesetzlichen Krankenversicherung automatisch. Hierbei sind die Begrenzungen der Leistungsdauer und die Höhe der Absicherung genau zu beachten.
In der gesetzlichen Krankenversicherung berechnet sich das Krankengeld aus dem niedrigeren Wert von 70% des letzten Bruttogehaltes oder 90% des letzten Nettogehaltes und wird für max. 78 Wochen gezahlt. Das berechnungsfähige Bruttogehalt ist jedoch auf die Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 3.675 EUR mtl. (2009) beschränkt. Das ist aber nicht alles, denn davon werden die halben SV Beiträge (also 19,9% Rentenvers., 3,3% Arbeitslosenvers. und 1,95 oder 2,2% Pflegeversicherung) abgezogen. Somit ergibt sich in der Summe ein Abzug von 12,575% Versicherte mit Kindern oder 12,825 für Kinderlose. Nach Ablauf der 78 Wochen endet die Zahlung generell.
Gerade bei gutverdienenden Angestellten ergeben sich hier schnell eklatante Lücken in der Absicherung. Bei Selbstständigen und Freiberuflern sollte genau auf die Beitragseinstufung in der GKV geachtet werden. Für welches Einkommen werden dort Beiträge entrichtet? Nur hierfür entsteht auch ein Krankengeldanspruch. Weitere Infos finden sie hier.
Die private Krankentagegeldversicherung ist als Ergänzung zur einer gesetzlichen Krankenversicherung oder als Baustein in der Privaten Vollkostenversicherung erhältlich. Aber auch hier gibt es eine Reihe von Fragen die vor Vertragsabschluss zu klären sind.
Ist eine Ergänzung zu der gesetzlichen oder einer anderen privaten Krankenversicherung angedacht, so achten Sie immer auf den so genannten Kündigungsverzicht. Nur wenn der Versicherer auf sein Recht zur Kündigung verzichtet können Sie sicher sein, das man Ihnen nicht nach der ersten Zahlung kündigt. Dieses ist jedoch lange nicht bei allen Anbietern der Fall. Einige Versicherer verzichten nur dann darauf, wenn auch die Krankenvollversicherung bei ihnen besteht, andere nur im Höhe des gesetzlichen Krankengeldanspruches. Wieder andere verzichten nur bei Arbeitnehmern, nicht aber bei Selbstständigen und Freiberuflern.
Ein weiterer Streitpunkt ist häufig die Frage welches Einkommen maßgebend ist. Auch hier unterscheiden sich die Versicherer mit mannigfaltigen Definitionen. Der eine setzt 70% des Bruttoeinkommens (damit meint er den Gewinn vor Steuern) an, der nächste 80%, wieder andere nehmen Betriebseinnahmen abzüglich Ausgaben des selbstständig Tätigen. Also auch hier- sehr undurchsichtig.
Natürlich sind diese Punkte nur beispielhaft, denn auch auf Fragen wie Leistungen bei Entbindung und Mutterschutz, Leistungspflicht bei Kuren und Reha Behandlungen oder die Zahlung bei Teilarbeitsunfähigkeit sind zu beachten. Was passiert bei Berufsunfähigkeit und wann kann das Krankengeld in der privaten Versicherung enden (denn grundsätzlich wird es erst einmal unbegrenzt gezahlt), dieses sind Punkte über die sich der Versicherte vor Vertragsabschluss genaue Gedanken machen sollte.
Das geht meist nur mit Hilfe qualifizierter Beratung, denn für den Laien sind die Vertragsbedingungen in der Krankentagegeldversicherung (MB KT) und die dazugehörigen Tarifbedingungen oftmals ein Buch mit sieben Siegeln.
Denken Sie also bei der Auswahl der Krankentagegeldversicherung an die Beachtung der diversen Kriterien. Den guten oder schlechten Versicherungsschutz gibt es meist nicht, nur den der auf Sie persönlich am besten passt. Weitere Informationen zum Krankentagegeld finden Sie auch im Bereich “Private Krankenversicherung“.
Tags: Krankengeld, Tagegeld
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16.
Februar '09
Manchmal kommt es anders als man denkt…
Endlich hatte man es geschafft, drei lange Jahre gewartet und die Versicherungspflichtgrenze überschritten und sich in der privaten Krankenversicherung versichert. Lang hat es gedauert den richtigen Berater zu finden, alle Kriterien und Fragen zu besprechen und den geeigneten Versicherer auszuwählen und nun soll es wieder vorbei sein?
Im Falle der Arbeitslosigkeit und des Bezuges von Leistungen tritt erst einmal generell gem. §5 SGB V Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse ein. Es muss somit eine Anmeldung bei einer gesetzlichen Kasse erfolgen.
Nun jedoch sind mehrere Möglichkeiten gegeben wie mit dem bisherigen Privaten Krankenversicherungsvertrag zu verfahren ist. Sollten Sie bereits mehr als 5 Jahre privat versichert gewesen sein, so besteht eine Befreiungsmöglichkeit. Sie können einen Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht stellen und sich für diesen Grund (Arbeitslosigkeit) befreien lassen. Da diese Befreiung unwiderruflich und bindend ist bedeutet dieses aus, dass bei der nächsten eintretenden Arbeitslosigkeit keine Versicherungspflicht mehr eintritt. Die Versicherungspflicht aus anderen Gründen (Altersteilzeit, Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze etc.) bleibt bestehen und tritt weiterhin ein.
Bleiben Sie nun privat versichert in der Arbeitslosigkeit, so übernimmt auch die Arbeitsagentur einen Teil der Beiträge. Geregelt ist dieses im §258 des SGB V. Begrenzt ist der Zuschuss auch hier auf den Betrag, der für die GKV zu leisten wäre.
Alternativ können Sie auch den Privaten Versicherungsvertrag zum Eintreten der Versicherungspflicht kündigen. Sie sollten es binnen 2 Monaten nach Eintritt tun und dem Versicherer dieses durch die Mitgliedsbescheinigung der GKV nachweisen, dann beendet dieser den Schutz außerordentlich. Achten Sie bei bestehenden Krankheiten aber auch darauf, ob Sie den Schutz in eine Zusatzversicherung umwandeln wollen, um auch als GKV Patient teilweise in den Leistungsumfang der PKV zu gelange. (z. Bsp. stationäre Zusatzversicherung) Ob der Versicherer dieses tut/ tun muss und wird, hängt von den Regelungen in den Versicherungsbedingungen ab.
Ist dieses nicht gewünscht denken Sie bitte vor der Kündigung in eine Anwartschaft nach. Erst wenn all diese Punkte mit dem Berater besprochen sind sollten Sie eine entsprechende Information an den Versicherer geben, denn nur so entstehen Ihnen keine Nachteile.
Tags: Arbeitslos, GKV, Versicherungspflicht
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13.
Februar '09
Die Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Bezug von Renten/ Berufsunfähigkeitsrenten ist bereits mehrfach angesprochen worden und dennoch gibt es immer noch Missverständnisse.
Passend dazu folgendes Urteil L 1 KR 38/07 des Landessozialgerichtes Hamburg.
Versorgungsbezug aus Teil-Berufsunfähigkeitsrente unterliegt der Beitragspflicht in der Krankenversicherung
LSG Hamburg, Urteil vom 14.01.2009, Az. L 1 KR 38/07,
Die Beitragsbemessung in der Krankenversicherung umfasst neben dem Arbeitseinkommen auch den Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen, zu denen auch Renten der betrieblichen Altersvorsorge zählen. Eine Teil-Berufsunfähigkeitsrente stellt eine Rente der betrieblichen Altersvorsorge dar, wenn sie die Versorgung des Erwerbstätigen oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt.
KSVG § 1; KSVG § 2; SGB-V § 5 Abs. 1 Nr. 4; SGB-V § 226 Abs. 1; SGB-V § 234 Abs. 1
Das Urteil finden Sie im Downloadbereich als Volltext.
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12.
Februar '09
Liebe Leser,
der PKV Verband hat eine Broschüre mit weiteren Informationen zum Basistarif herausgegeben. Unter anderem enthält diese einen Gegenüberstellung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), dem Basistarif und der Privaten Krankenversicherung (PKV).
Die Broschüre ist kostenfrei auf den Seiten des PKV Verbandes herunter zu laden.
LINK: http://www.pkv.de/publikationen/info_broschueren/der_basistarif_eine_entscheidungshilfe.pdf
Weitere Informationen zum Basistarif (Quelle PKV Verband)
Ab dem 1. Januar 2009 bietet die private Krankenversicherung den gesetzlich vorgeschriebenen Basistarif an.
Der Basistarif unterscheidet sich sehr deutlich von den anderen Produkten der privaten Krankenversicherung:
1. Der Basistarif ist ein gesetzlich definiertes Produkt, das nach Art, Umfang und Höhe mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) vergleichbar sein muss. Der für die PKV typische höherwertige Versicherungsschutz besteht im Basistarif nicht.
2. Durch einschnürende gesetzliche Vorgaben wird der Basistarif zudem nicht kostendeckend sein. Die verbleibende Deckungslücke geht laut Gesetz auf Kosten der Bestandsversicherten in der PKV. Nicht zuletzt wegen dieses Eingriffs in bestehende Verträge haben PKV-Versicherte und Unternehmen Verfassungsbeschwerde gegen die Gesundheitsreform eingelegt.
3. Die Leistungen im Basistarif unterscheiden sich beträchtlich von den echten PKV-Tarifen. Der Basistarif muss den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nachbilden. Während die PKV-Versicherten dauerhaft ein vertraglich garantiertes Schutzpaket erhalten, muss der Basistarif immer den Vorgaben für die gesetzlichen Krankenkassen folgen. Werden dort Leistungen gekürzt, dann gilt das in Zukunft auch für den Basistarif.
4. Anders als in der GKV ist die Höhe des Beitrages in der PKV nicht abhängig vom Einkommen, sondern vom Umfang der versicherten Leistungen, vom Eintrittsalter und vom Geschlecht. Das gilt auch für den Basistarif. So genannte Vorerkrankungen bei Versicherungsbeginn spielen im Basistarif jedoch keine Rolle: Individuelle Risikozuschläge werden – anders als sonst in der PKV – nicht erhoben. Das Gesetz gibt als maximale Beitragshöhe den durchschnittlichen Höchstbeitrag der GKV vor (2009 rund 570 Euro/Monat). Mehr muss ein Versicherter im Basistarif nicht bezahlen – bis zu dieser Höhe zahlt er aber auch dann, wenn sein Einkommen zum Beispiel als Rentner sinkt.
5. Im Unterschied zur GKV wird im Basistarif für jede versicherte Person ein eigener Beitrag erhoben. Ein Ehepaar zahlt also stets zwei Beiträge (jeweils begrenzt auf den Höchstbeitrag). Auch für Kinder sind gesonderte Beiträge bis zu einer Höchstgrenze von rund 226 Euro zu zahlen. In der GKV dagegen sind Ehepartner und Kinder ohne eigenes Einkommen stets beitragsfrei mitversichert.
6. Bei allen vom Gesetzgeber erzwungenen Parallelen zwischen GKV-Niveau und PKV-Basistarif gibt es erhebliche Unterschiede mit großen Auswirkungen auf die Beitragshöhe:
Anders als in der GKV müssen auch im Basistarif die PKV-typischen Alterungsrückstellungen gebildet werden.
Durch die politischen Vorgaben startet der Basistarif mit überdurchschnittlich alten und kranken Versicherten. Es kommt nicht zu der für das Versicherungsprinzip erforderlichen Risikomischung – anders als in der GKV mit ihren rund 70 Millionen Versicherten.
Zudem erhält die PKV keinerlei Steuermittel, während die GKV allein im Jahr 2009 vier Milliarden Euro Zuschuss aus Steuergeldern bekommt, der in den Folgejahren sogar auf 14 Milliarden Euro steigen soll.
Überdies verfügt die PKV im Gegensatz zur GKV nur über sehr wenige Instrumente zur Kostensteuerung (z.B. Rabattverträge). Der Gesetzgeber stellt trotz vielfacher Aufforderungen bisher dieses Instrumentarium nicht zur Verfügung.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat bislang keine Vereinbarung über eine GKV-analoge Vergütungshöhe im Basistarif unterschrieben. Falls es nicht gelingt, den Honorarsatz auf das GKV-Niveau zu senken, ist nach den gesetzlichen Vorgaben der 1,8-fache Satz zu zahlen, was die Kosten des Basistarifs zusätzlich in die Höhe treiben würde.
Diese Punkte führen im Zusammenwirken zu dem hohen Beitragsniveau im Basistarif. Die PKV hat frühzeitig vor dieser Entwicklung gewarnt, der Gesetzgeber hat es dennoch anders beschlossen.
Die PKV hat stets betont, dass es sich bei diesen Vorgaben beim Basistarif nicht um ein „Privatversicherungs-Schnäppchen” wird handeln können. Der Basistarif ist mit so vielen gesetzlichen Vorgaben versehen, dass die allermeisten Versicherten von Beginn an den Höchstbeitrag von knapp 570 Euro monatlich werden zahlen müssen.
Mit diesen Vorgaben bedeutet der Basistarif eine Versicherung nach dem Modell der GKV unter dem Dach der PKV. Es ist kein echtes Produkt der PKV.
Dazu anschließend lesen Sie auch den Beitrag vom 24. 01. 2009 unter folgendem LINK.
Tags: Basistarif
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