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Archiv für Januar 2009
22.
Januar '09
Guten Tag liebe Leser,
gestern Abend wurde durch den Deutschen Bundestag das Dritte Mittelstandsentlastungsgesetz (3. MEG) beschlossen. In diesem sind auch Änderungen die das Vermittlerrecht in der Versicherungsvermittlung betreffen, enthalten.
Zukünftig ist dem Versicherungsmakler eine weitergehende Rechtsberatung möglich. Geändert wurde der §34d Absatz 1 Satz 4 GewO. Hier wurde ein Halbsatz hinzugefügt. Dieser lautet: “Die einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis beinhaltet die Befugnis, Dritte die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten; diese Befugnis zur Beratung erstreckt sich auch auf Beschäftigte von Unternehmen in den Fällen, in denen der Versicherungsmakler das Unternehmen berät.”
Begründet wird diese Änderung damit, dass der Versicherungsmakler bei der Beratung eines Unternehmens zur Betrieblichen Altersvorsorge auch die Arbeitnehmer beraten wird. “Das Unternehmen als Arbeitgeber erfüllt damit auch den arbeitsrechtlichen Fürsorgeanspruch gegenüber seinen Beschäftigten.”
Was bedeutet diese Änderung nun in der Praxis:
Nun, der Versicherungsmakler darf jetzt ähnlich einem Versicherungsberater nicht nur bei dem Unternehmen, sondern auch bei deren Arbeitnehmern eine Honorarberatung durchführen. Eine eigenständige rechtliche Beratung bei Privatkunden, s.g. Verbrauchern ist weiterhin nicht von der GewerbeOrdnung gedeckt und ausschließlich den Versicherungsberatern zugestanden.
Durch diese Änderung ist es nun auch Privatpersonen möglich eine Honorarberatung zu nutzen und sich im Anschluss für einen so genannten Nettotarif zu entscheiden.
Tags: Beratung, Rechtsberatung, Vermittlerrecht
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21.
Januar '09
Liebe Leser,
immer wieder wird die Frage gestellt, ob denn eine private Krankenversicherung bei schlechter Bonität überhaupt möglich.
Die typische Antwort- es kommt darauf an.
Generell besteht in Deutschland seit dem 01. Januar 2009 für alle Personen Versicherungspflicht. Das führt zwangsläufig dazu, dass eben auch Personen mit schlechter Bonität zu versichern sein müssen. ABER: Eine Aufnahmepflicht besteht nur im Basistarif. Dieses ist eine der Änderungen durch die Gesundheitsreform zum 01. 01. 2009, ich schrieb darüber bereits.
Aus verschiedenen Gründen ist der Basistarif nicht unbedingt die ideale Wahl. Gründe sind neben den deutlichen Leistungseinschränkungen zu den sonstigen Tarifen (reduzierte Honorare bei ärztlicher Behandlung, vgl. GKV Leistungen im Krankenhaus, keine Leistungen bei Heilpraktiker, Zuzahlungen, Leistungen nach einem fest definiertem Hilfsmittelverzeichnis etc.)
Eine weitere Möglichkeit auch Personen mit eingeschränkter Bonität zu versichern besteht in Gruppenverträgen welche für bestimmte Berufsgruppen/ Vereine oder Verbände Sonderkonditionen und Annahmezwang anbieten.
Aber auch in den “normalen” Tarifen der privaten Krankenversicherung ist eine “mal dagewesene” schlechte Bonität oder ein Schufa Eintrag unter Umständen kein genereller Hinderungsgrund. Dieses sollte jedoch dem Versicherer offen und ehrlich dargelegt werden, es sollten keine Restschulden mehr bestehen und die Beitragszahlung muss sichergestellt sein.
Dazu kommen bei einigen Unternehmen Auflagen wie eine vierteljährliche Vorauszahlung oder weitere Beschränkungen hinsichtlich der Beitragszahlung.
Zusammenfassend kann man festhalten das eine schlechte Bonität, ein Schufa oder Bürgel Eintrag nicht generell das k.o. Kriterium für einen Versicherungsschutz ist. Hier ist inbesondere die genaue Analyse zu der Situation und eine entsprechende Beratung durch qualifizierte Berater erforderlich.
Eins sollten Sie nicht tun- stellen Sie nicht pauschal einen oder mehrere Anträge, welche dann womöglich abgelehnt werden. Dieses ist eher hinderlich bei der weiteren Suche.
Tags: Basistarif, PKV, schlechte Bonität
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21.
Januar '09
Nun doch?
So oder so ähnlich wird sich mancher fragen. Der Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung soll wurde nun doch zum 01. 07. 2009 wieder gesenkt werden.
Dabei handelt es sich um eine vorr. Senkung in Höhe von 0,5 Prozentpunkten, also von 15,5% auf 14,9%. Hierbei wird der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmeranteil gleichermaßen gesenkt.
Ob das denn so kommt?- warten wir es ab.
Tags: Beitragssatz, GKV
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20.
Januar '09
Guten Abend liebe Leser,
heute wurde über mehrere Medien ein Urteil des OLG Koblenz angesprochen, wonach ein Krankenversicherer das Krankentagegeld bereits bei vermuteter Berufsunfähigkeit einstellen kann. Natürlich erregen solche Meldungen nicht nur bei Ihnen als Versichten, sondern auch bei Beratern die Gemüter. Jedoch schauen wir uns einmal die ganze Geschichte an.
Zunächst einmal ist der Versicherer aus meiner Sicht hier nicht zu verurteilen, kennt man den Kontext und die komplette Begründung aus dem Urteil des Oberlandesgerichtes in Karlsruhe. Das Urteil war etwas komplizierter aufzufinden, da in den Berichten das Az. 10 U 617/08 statt 10 U 617/07 angegeben war.
Das Urteil finden Sie auf den Internetseiten des OLG oder Sie können es alternativ unter Downloads oder hier als Direktlink ansehen.
In diesem Urteil unterstellt für meine Sichtweise der VR nicht nur einfach die Berufsunfähigkeit sondern nimmt diese aufgrund gegebener Umstände an, wie das auch der Senat in seiner Begründung tut.
So besteht (lt. Urteilsbegründung) eine seit 7 Jahren bestehende Erkrankung der Leistengegend. Seit der Operationen im Jahr 1999 und 2000 leidet der Versicherte an Schmerzen und kann seinen Beruf nicht mehr ausüben. Dazu sei angemerkt das der Versicherte Trockenbauer war. Die von der (durch den VR beauftragte) Ärztin “angeordnete” Gewichtsreduzierung sollte die Chancen für eine erneute OP erhöhen. Der Kunde wog zwischen 114 und 117 kg bei einer Größe von 1,84 m. Auch durch eine ärztlich begleitete und kontrollierte Gewichtsreduzierung wurde keine ausreichende Reduzierung erreicht.
Der Senat stellt jedoch klar:
Eine Leistungsfreiheit tritt hier nicht wegen der Verletzung der Obliegenheiten nach §9 Nr. 4 MBKT ein. (§10 Nr. 1 MBKT 94). Der Patient braucht der Anweisung des (vom VR beauftragten) Arztes der die Untersuchung durchführt keine Folge zu leisten. Dieses deshalb weil die Vetrauensärztin nicht die behandelnde Ärztin war und weil Sie keine konkreten Weisungen erteilt hat sondern ein zu erreichendes Ziel zur Steigerung der OP Chancen vorgab.
Die Leistung kann jedoch wegen der eingetretenen (hier nicht med. nachgewiesenen, sondern behaupteten) Berufsunfähigkeit eingestellt werden.
Da der Kläger seit 1999 immer noch an Schmerzen leidet und die erfolgten Operationen nicht den gewünschten Erfolg brachten, zieht der Senat seine eigenen Schlüsse daraus und unterstellt (auch weil die Gewichtsreduktion (und somit die Erhöhung der OP Chancen) nicht geklappt hat, das mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist.
Auch war eine Besserung des Gesundheitszustandes bis Juli 2005 nicht wieder eingetreten.
“Aufgrund des langen Zeitablaufes von sieben Jahren zwischen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und der Leistungseinstellung durch den Beklagten drängt sich hier die Prognose einer dauernden Berufsunfähigkeit auf unabsehbare Zeit auf.”
so der Senat in seiner Begründung.
Alles in Allem halte ich die hier angeführten Gründe zur Einstellung wegen angenommener BU durchaus nachvollziehbar und- nach meiner persönlichen Meinung- durchaus berechtigt.
Auch durch dieses Urteil zeigt sich wieder wie wichtig eine geeignete Absicherung der Risiken Berufsunfähigkeit und Krankengeld ist. Mehr Informationen zum Übergang Krankentagegeld und BU finden Sie hier. Es gibt durchaus Produkte am Markt die eine solche Lücke wirksam verhindern. (Anm. hier bestand für den Kunden kein Schutz bei Berufsunfähigkeit.)
Ein Punkt sei jedoch noch angemerkt:
Wäre dieser Kunde gesetzlich krankenversichert gewesen, so hätte dieser maximal 78 Wochen eine Zahlung des Krankengeldes erhalten, denn hier endet dieses gem. SGB V automatisch. Dabei ist es unerheblich ob der Versicherte noch krank ist oder nicht.
Tags: 10U617/07, 10U617/08, Debeka, KT BU Übergang, OLG Koblenz
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19.
Januar '09
Guten Abend liebe Leser,
aufgrund einiger Nachfragen erhalten Sie hier die Freibeträge ab 01. 01. 2009, in deren Grenzen der Erwerb kraft Erbrecht komplett steuerfrei bleibt.
- Ehegatten bis 500.000 EUR
- Eingetragene Lebenspartner ebenfalls 500.000 EUR
- Kinder, Stiefkinder und Kinder verstorbener Kinder bis 400.000 EUR
- Enkel bis zu einem Betrag von 200.000 EUR
- Eltern und Großeltern im Erbfall bis 100.000 EUR
- Eltern und Großeltern bei Schenkung, Geschwistern, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkindern, Schwiegereltern und geschiedene Ehegatten ebenso wie alle übrigen Erwerber 20.000 EUR.
Zum Teil deutlich erhöht wurden die Steuersätze bei Eltern und Großeltern bei Schenkung, wie auch bei den Nichten und Neffen, Geschwistern und weiter entfernten Verwandten.
Nutzt der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner die vererbte Immobilie mind. zehn Jahre zu Wohnzwecken selbst, so bleibt dieses steuerfrei. Bei Vererbung der selbstgenutzen Immobilie an Kinder bzw. Enkel ist diese Steuerfreiheit nur dann gegeben, wenn die Wohnfläche dazu kleiner als 200 qm ist.
Für die Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen galt bisher die Bewertung bis 2/3 der bisher gezahlten Beiträge. Dieses ist ersatzlos gestrichen, so das nun als Bewertungsgrundlage ausschließlich der Rückkaufwert anzusetzen ist.
Tags: Erbe, Erbschaftssteuer, Erbschaftssteuersätze
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