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18-monatige Bindungsfrist in der GKV auch bei Übertritt in die Private Krankenversicherung

Bei einem Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) gilt bekanntlich eine 18-monatige Bindungsfrist. Das bedeutet, eine gesetzliche Krankenkasse (GKV) kann erst nach Ablauf von 18 Monaten gewechselt werden.

Grundlage für diese Frist, ist das Sozialgesetzbuch V. Der entsprechende Paragraph 175, Abs. 4 schreibt dazu:

(4) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die Wahl der Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden, wenn sie das Wahlrecht ab dem 1. Januar 2002 ausüben.

Diese Frist gilt somit nicht für freiwillig Versicherte, welche in die private Krankenversicherung wechseln wollen. Auch wenn sich einige gesetzliche Krankenkassen darauf berufen- dagegen sollten Sie vorgehen.

Und wenn nun die GKV die Kündigung nicht akzeptiert? Was kann ich tun?

Informieren Sie die gesetzliche Krankenkasse schriftlich. Dabei bestehen Sie auf eine schriftliche Antwort, welche widerspruchsfähig sein soll. Gegen einen solchen, ablehnenden Bescheid können Sie vorgehen.

“Gegen die Ablehnung meiner Kündigung vom … erhebe ich hiermit Widerspruch. Ich beziehe mich dabei auf § 175 Abs. 4 Satz 8 SGB V, da keine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung begründet werden soll. Ich bitte Sie um einen widerspruchsfähigen Bescheid.”

In den meisten Fällen erhalten Sie nach einem solchen Widerspruch eine entsprechende Bestätigung Ihrer Kündigung. Falls dieses nicht geschieht, können sie gegen den Bescheid Rechtsmittel einlegen. Eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung sollte auf dem Bescheid enthalten sein.

Bitte beachten Sie aber, dass die Kündigung nur dann wirksam wird, wenn der Krankenkasse eine so genannte Folgeversicherungsbestätigung vorgelegt wird. Aufgrund der bestehenden Versicherungspflicht ist dieses unumgänglich. Reichen Sie diese Bestätigung nicht ein, so ist die Kündigung unwirksam und es muss erneut gekündigt werden. (mit neuer Kündigungsfrist).

Maßgabe hierfür ebenfalls der oben genannte Paragraph 175.

Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist.

Überstürzen sollten Sie die Entscheidung jedoch keinesfalls. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage hier und im Leitfaden zur Krankenversicherung.

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