Glossar
AHB-Anschlussheilbehandlung
Ist eine Behandlung, die meist nach schwereren Erkrankungen oder Operationen stattfindet. Diese wird meist ist speziellen Kliniken (so genannten Gemischten Anstalten)durchgeführt. Bei den meisten Tarifen ist eine vorherige schriftliche Leistungszusage des Versicherers erforderlich.
Anwartschaft
Mit dem Abschluss einer Anwartschaftsversicherung erwirbt oder erhält sich der Versicherte das Recht auf eine private Krankenversicherung, wenn diese erst später (wieder) benötigt wird. Es wird zwischen einer großen und kleinen Anwartschaft unterschieden.
Bei der kleinen A. wird nur der Gesundheitszustand konserviert um später zu dem "alten" Gesundheitszustand in die Private KV zu wechseln. Bei einer großen A. bleibt neben dem Gesundheitszustand auch das Eintrittsalter erhalten. So kann man nach Jahren so gestellt werden, als wäre man versicherungstechnisch x-Jahre jünger.
Die A. wird auch zur Überbrückung von Arbeitslosigkeit oder sonstigen Ausfallzeiten in der Privaten Krankenversicherung genutzt. Die einzelnen Möglichkeiten sind vom Unternehmen und Tarif abhängig.
Arbeitgeberbescheinigung
Die so genannte Arbeitgeberbescheinigung dient dem Arbeitgeber als Nachweis des abgeschlossenen Krankenversicherungsschutzes und der zu zahlenden Beiträge. Bis zum Höchstbeitrag (Tabelle) zahlt dieser bei Arbeitnehmern einen Zuschuss zur Krankenversicherung.
Bitte geben Sie diese Bescheinigung schnellstmöglich nach Erhalt in Ihrem Personalbüro ab.
Arbeitgeberzuschuss
Der Zuschuss zum Beitrag für die Private Kranken- und Pflegepflichtversicherung ist gesetzlich im §257 des Sozialgesetzbuches V geregelt. Demnach ist der Arbeitgeber verpflichtet einem privat Versicherten Arbeitnehmer einen Zuschuss zu seiner Krankenversicherung zu zahlen. Dieser gilt (bis zum Höchstbeitrag) auch für mitversicherte Kinder oder Ehepartner, wenn für diese ein Anspruch auf Familienversicherung gem. §10 SGB V bestünde. (Weitere Erläuterungen) Die Höchstgrenzen für das Jahr 2010 finden Sie hier.
Basistarif
Der Basistarif wurde zum 01.01.2009 in der Privaten Krankenversicherung eingeführt. Dieser enthält bei jedem der PKV Unternehmen die gleiche Leistung und annähernd die gleiche Prämie. Eine Aufnahme in den Basistarif erfolgt ohne Zuschläge und ohne Ablehnungen. Es findet eine unternehmensübergreifende Kalkulation statt. Daher findet auch bei den Anträgen zum Basistarif eine entsprechende Risikoprüfung statt.
Für Bestandskunden die vor dem 01.01.2009 in der Privaten Krankenversicherung versichert waren ist eine (teilweise) Mitnahme der Alterungsrückstellungen in den Basistarif möglich. Nach dem Wechsel müssen diese jedoch mindestens 18 Monate in dem Basistarif (und somit dem Leistungsniveau vergleichbar der GKV) verbleiben. Erst danach ist ein besserer Schutz (mit entsprechender Risikoprüfung) möglich.
Weitere Infos zum Basistarif finden Sie in zwei Broschüren hier.
Bausteintarife
Bausteintarife oder auch Modultarife bestehen aus unterschiedlichen Komponenten für die ambulante, stationäre und zahnärztliche Behandlung. Im Gegensatz zu den Kompakttarifen lassen sich hier je nach Wunsch die Leistungen einzeln "wie Bausteine" zusammensetzen. Der Vorteil liegt hier in der höheren Flexibilität.
Beitragsentlastung im Alter
Hierbei handelt es sich um einen Baustein im Rahmen der Privaten Krankenvollversicherung. Dieser ist optional in den Vertrag integrierbar und ermöglicht eine garantierte Beitragsentlastung im Alter. Vom Funktionsprinzip ist dieser mit einer klassischen Rentenversicherung vergleichbar. Für einen Mehrbeitrag, der je nach Alter und Garantiebetrag unterschiedlich ist, wird bereits bei Abschluss des Vertrages vereinbart, dass der eigene Krankenversicherungsbeitrag ab einem Stichtag (meist das 65. Lebensjahr) um einen festen Euro-Betrag reduziert wird.
Der Vorteil bei Angestellten, die den Höchstzuschuss des Arbeitgebers noch nicht ausgeschöpft haben ist, dass der Arbeitgeber sich zur Hälfte an diesem "Sparvertrag" beteiligt. Ein Nachteil ist jedoch in der fehlenden Mitnahmemöglichkeit bei einem Versichererwechsel zu sehen.
Beitragsrückerstattung
Die Beitragsrückerstattung in der Privaten Krankenversicherung ist ein Modell um kostenbewusstes Verhalten zu honorieren. Dieses gliedert sich in zwei Modelle- die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung und die garantierte Beitragsrückerstattung (auch Pauschalleistung) genannt.
Dabei werden nach einem leistungsfreien Versicherungsjahr an die Versicherten Geldbeträge ausgeschüttet. Dieses kann nach unterschiedlichen Vorgaben erfolgen. Auch können bestimmte Untersuchungen (zum Beispiel Vorsorgeuntersuchungen) unberücksichtigt bleiben und die Rückerstattung auch bei eingereichten Rechnungen erfolgen. Mehr Infos finden Sie hier.
Bestandsschutzklausel
Die Bestandsschutzklausel stellt sicher, dass Arbeiter und Angestellte, die am Stichtag 02.02.07 bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren oder vor diesem Stichtag ihre gesetzliche Krankenversicherung gekündigt hatten, um in ein privates Krankenversicherungsunternehmen zu wechseln, versicherungsfrei bleiben, solange sie keinen anderen Tatbestand der Versicherungspflicht erfüllen.
Chefarztbehandlung
Die Chefarztbehandlung (besser: Privatärztliche Behandlung) bezeichnet die Behandlung in Krankenhäusern durch liquidationsberechtigte Ärzte. Der Begriff Chefarztbehandlung ist damit etwas irreführend, da es auch Oberärzte oder sonstige Ärzte sein können, welche privat liquidieren können.
Bei einer solchen Behandlung werden getrennte Rechnungen erstellt. Der Chef-/ Privatarzt berechnet die von ihm (oder seinem Vertreter) persönlich erbrachten Leistungen, das Krankenhaus die Leistungen gemäß DRG Pauschale für den stationären Aufenthalt.
Hierzu ist zwingend eine so genannte "Wahlleistungsvereinbarung" zu schließen. Nur dann können diese Leistungen auch berechnet werden.
Auch als gesetzlich Versicherter kann solche Vereinbarung geschlossen werden. Diese können Sie entweder allein zahlen, oder durch eine Zusatzversicherung rückversichern und somit die Kostenerstattung im tariflich vereinbarten Rahmen sicherstellen.
Diagnoseklinik
Dienstunfähigkeit
Hierbei handelt es sich um eine spezielle Definition der Berufsunfähigkeit. Die Dienstunfähigkeit ist für Beamte relevant, da sie eine Leistungspflicht der Dienstunfähigkeitsversicherung oder Berufsunfähigkeit mit entsprechender Klausel schon dann auslöst, wenn der Dienstherr den Beamten in Ruhestand versetzt.
Dabei ist zwischen der echten und unechten DU Klausel zu unterscheiden. Mehf Informationen hier.
Erwerbsunfähigkeit
Volle Erwerbsminderung ist gegeben, wenn die Erwerbsfähigkeit soweit eingeschränkt ist, das Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt weniger als 3 Stunden täglich verrichtet werden können. (Regelung gem. § 43 SGB VI). Anders als in der Berufsunfähigkeit, die eine Betrachtung auf den ausgeübten Beruf abstellt, wird bei der Feststellung der Erwerbs(un)fähigkeit die allgemeine Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt geprüft.
Erwerbsminderungsrente
Teilweise Erwerbsminderung
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes (anders als bei der Berufsunfähigkeit) mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV).
Die teilweise Erwerbsminderung führt für Versicherte zu einem gesetzlichen Rentenanspruch in Höhe von 50 % der Altersrente.
Volle Erwerbsminderung
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI).
Die volle Erwerbsminderung führt für Versicherte zu einem gesetzlichen Rentenanspruch in Höhe von 100 % der Altersrente.
Gemischte Anstalt
Unter einer gemischten Anstalt (nach § 4 Abs. 5 MBKK) versteht man eine Klinik, in der außer stationären Heilbehandlungen auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchgeführt oder Rekonvaleszente aufgenommen werden.
In gemischten Anstalten dieser Art müssen tarifliche Leistungen nur dann gewährt werden, wenn der Versicherer dies vor Behandlungsbeginn schriftlich zusagt. Auf dieses Zustimmungsrecht kann der Versicherer ganz oder teilweise (z. Bsp. bei Notfallbehandlungen) verzichten. Dazu ist eine entsprechende Aussage in den Versicherungsbedingungen erforderlich.
Eine Liste der derzeit in Deutschland bestehenden gemischten Anstalten finden Sie im Downloadbereich oder hier als pdf des PKV Verbandes.
gesetzlicher Zuschlag
Im Zuge des Gesundheitsreformgesetzes wurde durch den Gesetzgeber mit Wirkung zum 01. 01. 2000 ein Zuschlag zur Stabilisierung der Beiträge im Alter eingeführt. Dieser Zuschlag wird in Höhe von 10% des Krankheitskostenbeitrages bei allen Versicherten (ausgenommen Anwartschaften, Jugendliche unter 21 Jahren, Personen über 60 Jahre, befristeten Verträgen) erhoben. Vor dem 01. 01. 2000 Versicherte erhielten eine Wahlmöglichkeit.
Erhoben wird der Zuschlag pro Versicherten und für diesen individuell in einem Depot bei dem Versicherer angelegt. Ziel des Zuschlages ist eine Verhinderung und/ oder Reduzierung von Beitragsanpassungen ab dem 65. Lebensjahr bzw. eine Senkung der Beiträge ab dem 80. Lebensjahr. Eine Möglichkeit zur Auszahlung der angesparten Beträge besteht nicht.
Weitere Informationen im Blogbeitrag: Der gesetzlicher Beitragszuschlag und was im Alter passiert
Gesundheitsfragen
Als Gesundheitsfragen werden all die Fragen und Informationsanforderungen bezeichnet, welche der Versicherer zu einer Antragsprüfung braucht. Hierbei können befristete oder unbefristete, offene oder geschlossene Fragen verwendet werden.
Bitte beachten Sie dabei auch, das zum Teil nicht nur nach Behandlungen oder der Einnahme von Medikamenten gefragt wird, sondern auch nach Beschwerden oder allgemein nach Gesundheitsstörungen. Weitergehende Informationen finden Sie hier.
Heilmittel
Hilfsmittel
Unter Hilfsmitteln versteht man (technische) Geräte, oder sonstige Hilfsmittel, welche körperliche Beschwerden lindern oder ausgleichen.
Beispielhaft seien hier Prothesen, Geräte zur Künstlichen Ernährung, so genannte lebenserhaltende Hilfsmittel, Rollstühle, Blindenhunde, Epithesen und dergleichen genannt.
In der PKV gibt es so genannte "Offene Hilfsmittelkataloge" oder auch geschlossene Kataloge mit offenen Formulierungen. z. Bsp. "Versichert sind alle lebenserhaltenen Hilfsmittel". Achten Sie bei der Auswahl des Versicherers auf eine ausreichende Aufzählung und beschäftigen Sie sich mit den finanziellen Folgen.
Höchstsatz
Honorarvereinbarung
Eine Honorarvereinbarung kann unter den Voraussetzungen des §2 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) geschlossen werden. Hierdurch wird ein abweichendes Honorar mit dem Arzt vereinbart, wenn mehr als der Höchstsatz berechnet werden soll.
Diese besondere Vereinbarung ist an strenge Vorgaben geknüpft. So darf diese nicht bei Notfall oder akuten Schmerzbehandlungen angewandt werden. Auch für die Ausgestaltung der Vereinbarung gibt es bestimmte Vorgaben. So müssen die Gebührenziffern und die Höhe der Sätze angegeben werden. Auch muss diese Vereinbarung schriftlich getroffen werden und den Hinweis enthalten, das unter Umständen von dem Versicherer nicht alle Kosten erstattet werden. Achten Sie daher darauf wie der jeweilige Tarif diese Leistung regelt.
Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)
Die JAEG ist für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht verantwortlich. Hierzu zählen neben dem Gehalt alle dauerhaft erzielbaren Einkünfte (also auch Urlaubs-/Weihnachtsgeld), nicht aber Überstunden- und Nachtzuschläge. Beiträge zur Direktversicherung können zum Unterschreiten und somit zur Versicherungspflicht führen. Im Jahr 2010 liegt die JAEG bei 4.162,50€ (jährlich: 49.950 €).
Kindernachversicherung
Klinik-Card
Diese Karte stellt in der stationären Heilbehandlung eine Kostenübernahmegarantie dar. Ist die Klinik dem Verfahren angeschlossen, so vereinfacht das die Abrechnung der Krankenhauskosten. Diese erfolgt dann direkt mit dem Krankenversicherer, ohne dass der Patient in Vorleistung gehen muss. HUK Coburg, Debeka und die Landeskrankenhilfe sind dem Verfahren nicht angeschlossen.
Kostenerstattungsprinzip
Neben dem üblichen Sachleistungsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung ist es für den Versicherten jetzt auch möglich, sich für das so genannte Kostenerstattungsprinzip zu entscheiden.
Dabei wird der Versicherte im Außenverhältnis, also im Verhältnis Arzt <-> Patient, wie ein Privatpatient behandelt. Die gesetzliche Krankenkasse erstattet ihm das, was sie hätte im Rahmen der Regelversorgung leisten müssen.
Krankenhausambulanzen
Krankenhausambulanzen arbeiten an der Schnittstelle zwischen ambulanter und stationärer Betreuung der Patienten. Die ambulante Betreuung von gesetzlich versicherten Krankenversicherten erfolgt nicht in Krankenhäusern. Durch die entsprechenden Versorgung- und Sicherstellungsaufträge obliegt diese Versorgung den Kassenärztlichen Vereinigungen mit den dort angeschlossenen Vertragsärzten.
Eine Ausnahme bilden die ambulanten Operationen. Hierzu sind die Krankenhäuser seit 1993 gesetzlich zugelassen. Neben diesen Behandlungen kann durch ein Krankenhaus aber eine Notfallambulanz oder eine allgemein-klinische Ambulanz betrieben werden. (Krankenhausambulanz).
Die Privaten Krankenversicherer haben diese Versorgung hier meist ausgeschlossen und leisten die Behandlungen je nach Tarif nur in Notfällen oder sonst durch die Fach-/ Allgemeinärzte. Hierbei können auch diese genutzt werden, die keine Kassenzulassung haben.
Krankentagegeld
Als Krankengeld oder Krankentagegeld bezeichnet man die Leistungen der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung bei Krankheit. Zur Höhe der Absicherung lesen Sie bitte hier weiter.
Die Leistungen werden in der gesetzlichen Krankenversicherung max. 78 Wochen, in der PKV unbegrenzt erbracht.
Kriegsereignisse
Kündigung der GKV/ PKV
Kurleistungen
Mutterschaftsgeld
Mutterschaftsgeld wird bei Schwangerschaft in dem Zeitraum des gesetzlichen Mutterschutzes gezahlt. Dieser beginnt 6 Wochen vor- und endet 8 Wochen nach der Geburt. Bei Mehrlings-/ Frühgeburten sind es 12 statt 6 Wochen.
Gesetzlich krankenversicherte Mütter erhalten bis zu 13 EUR täglich, privat Krankenversicherte jedoch nur eine Pauschale von 210 EUR. Der Arbeitgeber stockt dieses Mutterschaftsgeld entsprechend auf.
Bei privat versicherten Arbeitnehmerinnen ergibt sich hieraus eine Lücke. Die Aufstockung ist berechnet auf 13 EUR täglich, die werdende Mutter erhält aber nur 210 EUR einmalig. So kann sich eine Differenz ergeben.
Informationen, Merkblätter und Antragsunterlagen finden Sie unter http://www.mutterschaftsgeld.de Der Antrag selbst kann beim Bundesversicherungsamt online gestellt werden.
Nettotarif
Neugeborenennachversicherung
Darunter versteht man die Pflicht des Versicherers ein Neugeborenes Kind ohne Risikozuschläge und Wartezeiten zu versichern. Voraussetzung ist (meist) eine 3-monatige Vorversicherung der Eltern in der Privaten Krankenversicherung und die rechtzeitige Anmeldung (binnen 2 Monaten nach Geburt).
Der Versicherungsschutz sollte bedingungsgemäß auch alle Geburtsschäden und Erkrankungen mit einschließen. Hierfür gibt es unterschiedliche Formulierungen. (z. Bsp. "Versichert wie geboren" oder angeborene Erkrankungen und Gebrechen/ Anomalien sind mitversichert")
Mehr Informationen im BlogBeitrag unter folgendem LINK.
Optionstarife
Unter Optionstarifen versteht man Zusatzbausteine zu einer Krankenvoll- oder zusatzversicherung die es ermöglichen zu festgelegten Terminen in bestimmte (oder alle) Tarife einer Gesellschaft zu wechseln ohne dann eine erneute Risikoprüfung zu befürchten (die einen Abschluß vielleicht unmöglich machen würde)
Die Optionstarife werden auch dazu genutzt, bei Angestellten die 3 Jahresfrist zu überbrücken, wenn diese noch keine 3 Jahre freiwillig in der GKV versichert waren und somit noch nicht in die Private Krankenversicherung wechseln dürfen. (Link: Wechselmöglichkeiten bei Angestellten)
Pauschalleistung
Pflege(pflicht)versicherung
Preisverzeichnis
Das Preisverzeichnis (oder auch Preis-Leistungsverzeichnis/ Sachkostenliste genannt) beschreibt feste Erstattungsbeträge für bestimmte Leistungen. Dieses kommt häufig bei den Kosten für Zahnersatzmaßnahmen und/ oder Heilmitteln vor. Dabei legt der Versicherer vor Vertragsbeginn bereits fest, welche Beträge für bestimmte Leistungen erstattet werden. Dieses schafft zusätzliche Sicherheit wenn die Erstattungssätze ausreichend bemessen sind. Eine automatische Anpassung erfolgt hingegen nicht, oder nur dann wenn der Versicherer dieses ausrücklich vereinbart hat.
Tipp: Bevor Sie sich für einen Tarif entscheiden, lassen Sie sich die Preisverzeichnisse aushändigen und besprechen diese mit Ihrem Behandler.
Primärarztprinzip
Der Versicherer vereinbart in den Bedingungen, dass die Erstbehandlung generell durch einen Hausarzt/Arzt ohne Facharztbezeichnung/Praktischen Arzt etc. zu erfolgen hat.
Da eine Missachtung dieser Vereinbarung zu einer reduzierten Rückerstattungshöhe führt (meist werden dann nur noch 75-80%, auch für Folgebehandlungen und Medikamente, erstattet), sollte man sich gut überlegen, ob man zu einer solchen Vereinbarung bereit ist.
Privatärztliche Behandlung
Regelhöchstsatz
Reha
Reha oder besser Leistungen zur Rehabilitation werden von den privaten Krankenversichern in unterschiedlicher Ausprägung erbracht. Hierbei handelt es sich um medizinisch nötige Reha Behandlungen nach entsprechenden Erkrankungen (z.Bsp. Herzinfarkt, Schlaganfall etc.)
Achten Sie bei der Auswahl darauf wie diese erstattet werden und welche Genehmigungen vorher nötig sind. Es existieren Tarifbedingungen welche bei bestimmten Erkrankungen Leistungen vorsehen, andere wiederum erst nach vorheriger (Prüfung und) Zustimmung.
Risikozuschlag
Rücktritt
Bei einem Rücktritt, zum Beispiel wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, wird der Vertrag so behandelt, als hätte es keinerlei Vertrag gegeben. Empfangene Leistungen sind an die Beteiligten zurück zu geben.
Die Regelungen hierzu finden sich in den Paragraphen 19 (VVG neu) und 16 (VVG alt)
Sachkostenliste
SGB
Sozialgesetzbuch. Die gültige Fassung finden Sie hier: www.gesetze-im-internet.de. Das fünfte Buch beschäftigt sich insbesondere mit der gesetzlichen Krankenversicherung, das sechste Buch mit der gesetzlichen Rentenversicherung. Als Textausgabe finden Sie das Sozialgesetzbuch hier bei Amazon direkt.
STIKO
STIKO steht für "Ständige Impfkommission". Die STIKO besteht aus derzeit 17 Experten welche vom Bundesgesundheitsministerium berufen werden. Die Mitglieder beschäftigen sich zweimal im Jahr mit gesundheitspolitischen Fragen zu Schutzimpfungen und Infektionskrankheiten und geben eine Richtlinie heraus. Zugeordnet ist die STIKO dem Robert-Koch-Institut in Berlin.
Die Empfehlung der STIKO finden Sie hier. Zu den Ergebnissen der STIKO gehört auch die Herausgabe des so genannten Impfkalenders.
Summenbegrenzung
Transportkosten
Hierbei handelt es sich um Leistungen der Privaten Krankenversicherung bei Transporten zum Arzt oder ins Krankenhaus. Achten Sie u. a. darauf, dass nicht von "Krankenfahrzeugen" die Rede ist, sondern von z. bsp. Transportmitteln. Die Transporte sind in der Regel für den ambulanten und den stationären Bereich unterschiedlich geregelt und sollten keine Entfernungsbegrenzung enthalten.
Eine Formulierung wie "Transporte zum nächstgelegenen, geeigneten Krankenhaus" ist in jedem Fall besser als "Transporte zum nächstgelegenen Krankenhaus".
Einige Versicherer sehen tarifliche Leistungen für Fahrten zur ambulanten Behandlung vor. Dieses ist sehr sinnvoll bei bestimmten (regelmäßigen) Fahrten zur Dialyse oder zur Chemotherapie.
Unfall
Ein Unfall ist ein unfreiwilliges, von außen plötzlich auf den Körper einwirkendes Ereignis, welches eine Gesundheitsstörung hervorruft (Erweiterungen des Begriffs in manchen Unfallversicherungen sind möglich).
Versicherungsmakler
Versicherungsmakler vermitteln Verträge zwischen Versicherungsgesellschaften und Versicherungsnehmern. Sie sind Kaufleute nach dem Handelsrecht gemäß § 7 Abs. 2 Ziff. 7 HGB und nach § 93 HGB bestimmt als Handelsmakler.
Versicherungspflicht
Unter Versicherungspflicht versteht man die gesetzliche Vorgabe, dass nach der letzten Gesundheitsreform niemand mehr ohne Krankenversicherung sein darf. Nichtversicherte haben sich daher schnellstmöglich zu versichern, da sonst zum Teil empfindliche Strafen drohen. (Blogbeitrag)
Geregelt ist diese Pflicht im § 5 des Sozialgesetzbuches V. (Direktlink) Die Regelungen über die Private Krankenversicherung finden Sie in dem § 193 VVG (Link) in Verbindung mit § 205 Abs. 6. (Link)
Versicherungspflichtgrenze
Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet die Größe des jährlichen Bruttoeinkommens eines Arbeitnehmers, bis zu dem er sich zwangsweise (versicherungspflichtig) in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern muss. Geregelt ist diese im Sozialgesetzbuch V. Die Anpassung erfolgt jährlich durch die Bundesregierung.
Arbeitnehmer welche diese Grenze überschreiten gelten als versicherungsfrei und können sich in einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichern. (Leitfaden unter Downloads) Durch die Änderungen der Gesundheitsreform 2007 wird ein gesetzlich Versicherter jedoch erst versicherungsfrei, wenn dieser die Grenze 3 Jahre in Folge überschritten hat und dieses auch im Folgejahr voraussichtlich tun wird.
In 2010 wird die Grenze vorr. 49.950 EUR betragen. Mehr Infos hier.
Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Derzeit existieren zwei Versionen: Das alte VVG, gültig für Verträge vor dem 31. 12. 2007, und das aktuelle VVG (neu), gültig ab 01. 01. 2008. Die Versicherer können derzeit selbst entscheiden, ob diese das neue Gesetz auch schon für den Bestand anwenden. Eine Verpflichtung gibt es erst ab 01. 01. 2009. Link zum Gesetzestext.
Vorsorgeuntersuchungen
Für Vorsorgeuntersuchungen gibt es in der Privaten Krankenversicherung die unterschiedlichesten Modelle. Neben Versicherern die Vorsorgepauschalen (also feste Beträge alle x Jahre) zahlen, gibt es solche die sich auf die "gesetzlich eingeführten Programme" beschränken. Diese Formulierung bindet den PKV Versicherten an die Vorgaben des Gesetzgebers. Eine Verbesserung stellt der Zusatz "ohne Altersbeschränkungen" dar. So kann eine Darmkrebsvorsorge eben nicht erst mit 40 sondern auch früher genutzt werden.
Weiterhin ist die Vorsorge oder zuvor festgelegte Untersuchungen bei einigen Gesellschaften von der Selbstbeteiligung ausgenommen. Das stellt sicher das diese nicht aus "Angst vor dem allein zahlen müssen" vernachlässigt wird.
Zu den Vorsorgeuntersuchungen gehören auch die U-Untersuchungen für Kinder.
Vorvertragliche Anzeigepflicht
Dies bezeichnet die Verpflichtung des Antragstellers, alle Fragen im Antrag vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Regelungen dazu finden Sie im §16 VVG (alt) oder §19 VVG (neu). Bei Nichtbefolgen dieser Vorschriften drohen dem Versicherungsnehmer Rücktritt oder Kündigung durch den Versicherer.
Wahltarife
Bei den so genannten Wahltarifen der gesetzlichen Krankenversicherung handelt es sich um besondere Tarifmodelle. Diese sind in der Regel schwer miteinander vergleichbar, denn diese haben ähnlich er Privaten Krankenversicherung unterschiedliche Modelle der Selbstbeteiligung, Hausarztbindungen oder sonstige Sanktionen.
Beachten Sie auch das diese Wahltarife eine Mindestlaufzeit von 3 Jahren haben und vorher nicht gekündigt werden können.
Wartezeiten
Zahnstaffel
Siehe auch Summenbegrenzungen.
Hier muss unterschieden werden zwischen Zahnstaffeln welche in den ersten Jahren nach Vertragsabschluss gelten und denen die dauerhaft die Kosten begrenzen. Auch die Formulierung ist entscheind. So achten Sie bitte darauf ob hier von Erstattungs- oder Rechnungsbeträgen gesprochen wird. Bei einer 1.000 EUR Rechnung und einer Zahnstaffel bis 500 EUR im ersten Jahr werden bei der Formulierung "75% Zahnersatz bis zum Rechnungsbetrag von 1.000 EUR gem. Zahnstaffel" nur 375 EUR (75% von 500 EUR) erstattet. Lautet die Formulierung aber "begrenzt auf 500 EUR Erstattungsbetrag, Erstattung gem. Tarif", so werden hier 500 EUR erstattet. Also 75% von 1.000 EUR, max. aber 500 EUR.
Achten Sie auch darauf das diese Zahnstaffeln nicht bei Unfällen greifen.
Zusatzbeiträge in der GKV
Zustimmung der versicherten Personen zur Kündigung
Sind mehr als eine Person versichert und möchte der Versicherungsnehmer das Vertragsverhältnis beenden, so ist die Zustimmung oder zumindest die Kenntnis der versicherten Personen zwingend erforderlich.
Diese Regelung dient dem Schutz der versicherten Personen, sonst würden diese vielleicht ohne ihr Wissen plötzlich ohne Versicherungsschutz da stehen.
